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{'item': ['8ObA7/01i', '9ObA188/02s', '8ObA122/03d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.2001 Geschäftszahl8ObA7/01i; 9ObA188/02s; 8ObA122/03d NormAVRAG §3 Abs1; EGV Maastricht Art177; EG Amsterdam Art234; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Handelt es sich um den Übergang eines Betriebsteiles im Sinne des Art 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom

  1. 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen oder Betriebsteilen, wenn ein Krankenhausträger, der bisher ein Großküchenunternehmen mit der Versorgung der Patienten und des Krankenhauspersonals mit Speisen und Getränken zu einem auf dem Verköstigungstag pro Person bezogenen Preis beauftragt und ihm dazu Wasser und Energie sowie seine Wirtschaftsräume (Betriebsküche) samt dem erforderlichen Inventar zur Verfügung gestellt hat, nach Aufkündigung dieses Vertrages diese Aufgaben und die bisher diesem ersten Großküchenunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel einem anderen Großküchenunternehmen überträgt, ohne dass dieses zweite Großküchenunternehmen die vom ersten Großküchenunternehmen selbst eingebrachten Betriebsmittel - Personal, Warenlager, Kalkulationsunterlagen, Menüunterlagen, Diätunterlagen, Rezeptunterlagen oder Erfahrungsunterlagen - übernimmt.Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Handelt es sich um den Übergang eines Betriebsteiles im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom
  2. 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen oder Betriebsteilen, wenn ein Krankenhausträger, der bisher ein Großküchenunternehmen mit der Versorgung der Patienten und des Krankenhauspersonals mit Speisen und Getränken zu einem auf dem Verköstigungstag pro Person bezogenen Preis beauftragt und ihm dazu Wasser und Energie sowie seine Wirtschaftsräume (Betriebsküche) samt dem erforderlichen Inventar zur Verfügung gestellt hat, nach Aufkündigung dieses Vertrages diese Aufgaben und die bisher diesem ersten Großküchenunternehmen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel einem anderen Großküchenunternehmen überträgt, ohne dass dieses zweite Großküchenunternehmen die vom ersten Großküchenunternehmen selbst eingebrachten Betriebsmittel - Personal, Warenlager, Kalkulationsunterlagen, Menüunterlagen, Diätunterlagen, Rezeptunterlagen oder Erfahrungsunterlagen - übernimmt. EntscheidungstexteTE OGH 2001/06/25 8 ObA 7/01i TE OGH 2002/12/18 9 ObA 188/02s Vgl auch TE OGH 2004/01/23 8 ObA 122/03d Vgl auch; Beisatz: Nach dem Urteil des EuGH vom
  3. 2003, C-340/01, liegt ein Betriebsübergang in jenem Fall vor, in dem ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt, wenn der zweite Unternehmer zuvor vom ersten Unternehmer benutzte und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte wesentliche materielle Betriebsmittel benutzt, auch wenn keine Arbeitnehmer des ersten Unternehmers übernommen werden. (T1) RechtssatznummerRS0115502

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.