OGH Rechtssatz RS0115472 (1Ob290/00d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115472 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob290/00d; 6Ob116/05k; 3Ob22/08v; 3Ob155/10f; 3Ob113/11f; 3Ob118/11s; 3Ob34/14t; 9Ob9/18s; 17Ob9/20b; 17Ob24/25s NormABGB §452 C ABGB §1392 E RechtssatzDer Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können.Der Zweck der Publizitätsvorschrift des Paragraph 452, ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können.
EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-26 1 Ob 290/00d Veröff: SZ 74/112 TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k Veröff: SZ 2006/180 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 22/08v Auch; Beisatz: Diese Erkennbarkeit wird grundsätzlich durch die Verständigung des Drittschuldners herbeigeführt, bei dem sich die Gläubiger erkundigen können. (T1); Veröff: SZ 2008/49 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 155/10f Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T2); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T3); Veröff: SZ 2011/23Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des Paragraph 190, Absatz 5, UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T2); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T3); Veröff: SZ 2011/23 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 113/11f Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 118/11s Auch TE OGH 2014-04-30 3 Ob 34/14t TE OGH 2018-06-28 9 Ob 9/18s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-09-22 17 Ob 9/20b TE OGH 2026-02-25 17 Ob 24/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115472