RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115342 Entscheidungsdatum28.06.2001 Geschäftszahl2Ob271/00t; 2Ob100/01x; 5Ob112/04p; 1Ob53/07m; 1Ob258/15w NormABGB §273; ABGB §1494 RechtssatzIm zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete § 6 die Anwendung des § 1494 ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem § 6 EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des § 1494 ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des § 273 Abs 1 ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Umsomehr ist die Anwendung geboten, wenn deswegen tatsächlich ein Sachwalter bestellt worden ist.Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete Paragraph 6, die Anwendung des Paragraph 1494, ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem Paragraph 6, EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des Paragraph 1494, ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Umsomehr ist die Anwendung geboten, wenn deswegen tatsächlich ein Sachwalter bestellt worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-28 2 Ob 271/00t TE OGH 2001-11-29 2 Ob 100/01x Auch; Veröff: SZ 74/189 TE OGH 2004-12-21 5 Ob 112/04p nur: Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete § 6 die Anwendung des § 1494 ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem § 6 EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des § 1494 ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des § 273 Abs 1 ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. (T1)nur: Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete Paragraph 6, die Anwendung des Paragraph 1494, ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem Paragraph 6, EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des Paragraph 1494, ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des Paragraph 273, Absatz eins, ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. (T1) Beisatz: Einer generell die Anwendbarkeit des §1494 ABGB auf pathologische Glücksspieler ablehnenden Haltung ist nicht zu folgen. Es ist vielmehr zu klären, welcher Art die beschriebene Krankheit ist und ob sie geeignet ist, die Geschäftsfähigkeit Betroffener nicht nur während des Spieles zu beeinträchtigen. (T2) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 53/07m Auch; Beisatz: Die Regelung des § 1494 ABGB findet auch auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen, für die nach §273 ABGB ein Sachwalter zu bestellen wäre, Anwendung. (T3)Auch; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 1494, ABGB findet auch auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen, für die nach §273 ABGB ein Sachwalter zu bestellen wäre, Anwendung. (T3) TE OGH 2016-01-28 1 Ob 258/15w Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier behauptete Dissoziation (Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein) kein Hemmungsgrund iSd § 1494 ABGB. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier behauptete Dissoziation (Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein) kein Hemmungsgrund iSd Paragraph 1494, ABGB. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115342
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