RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115586 Entscheidungsdatum28.06.2001 Geschäftszahl10ObS43/01y; 10ObS150/01h; 10ObS186/01b; 10ObS197/01w; 10ObS190/01s; 10ObS231/01w; 10ObS6/02h; 10ObS147/01t; 10ObS145/01y; 10ObS373/02d NormEWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007 RechtssatzDer EuGH hat es den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Ungleichbehandlung beseitigen, sei es durch Abschaffung der Vergünstigung insgesamt, sei es durch Ausdehnung der Vergünstigung auf die bisher Ausgeschlossenen. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, im Rahmen der Kontrolle seiner Sozialausgaben Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, dass bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Art 4 Abs 1 RL beachtet wird. Dabei ist es allerdings notwendig, dass auch das Übergangsrecht älteres diskriminierendes Recht nicht aufrechterhält. Verspätet getroffene nationale Durchführungsmaßnahmen müssen in vollem Umfang die Rechte der einzelnen beachten, die in einem Mitgliedstaat auf Grund von Art 4 Abs 1 RL mit dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Anpassung ihrer Vorschriften an die Richtlinie gesetzten Frist entstanden sind.Der EuGH hat es den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Ungleichbehandlung beseitigen, sei es durch Abschaffung der Vergünstigung insgesamt, sei es durch Ausdehnung der Vergünstigung auf die bisher Ausgeschlossenen. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, im Rahmen der Kontrolle seiner Sozialausgaben Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, dass bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, RL beachtet wird. Dabei ist es allerdings notwendig, dass auch das Übergangsrecht älteres diskriminierendes Recht nicht aufrechterhält. Verspätet getroffene nationale Durchführungsmaßnahmen müssen in vollem Umfang die Rechte der einzelnen beachten, die in einem Mitgliedstaat auf Grund von Artikel 4, Absatz eins, RL mit dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Anpassung ihrer Vorschriften an die Richtlinie gesetzten Frist entstanden sind. EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-28 10 ObS 43/01y Veröff: SZ 74/116 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 150/01h TE OGH 2001-12-11 10 ObS 186/01b Beisatz: Bei der Abschaffung von Leistungen der sozialen Sicherheit ist auch zu beachten, dass das neue Recht den Versicherten zwischenzeitlich aus der unmittelbaren Geltung des Art 4 Abs 1 der RL 79/7 zugewachsene Rechtspositionen nicht beseitigen darf (hier: rückwirkende Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG durch § 587 Abs 2 ASVG idF SVÄG 2000). (T1)Beisatz: Bei der Abschaffung von Leistungen der sozialen Sicherheit ist auch zu beachten, dass das neue Recht den Versicherten zwischenzeitlich aus der unmittelbaren Geltung des Artikel 4, Absatz eins, der RL 79/7 zugewachsene Rechtspositionen nicht beseitigen darf (hier: rückwirkende Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG durch Paragraph 587, Absatz 2, ASVG in der Fassung SVÄG 2000). (T1) TE OGH 2001-12-11 10 ObS 197/01w Beis wie T1 TE OGH 2001-12-11 10 ObS 190/01s Beis wie T1 TE OGH 2001-12-11 10 ObS 231/01w Beis wie T1 TE OGH 2002-01-15 10 ObS 6/02h Beis wie T1 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 147/01t Vgl auch; Beisatz: Der staatliche Gesetzgeber ist unter dem Blickwinkel der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 auch befugt, die Geschlechtergleichbehandlung dadurch herzustellen, dass das bisher bevorzugte Geschlecht benachteiligt wird. (T2) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 145/01y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-11-26 10 ObS 373/02d Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115586
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.