RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115283 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl15Os65/01; 13Ns20/03; 12Os64/09t (12Os65/09i); 12Os96/10z; 12Ns96/10d; 12Ns3/14h; 12Ns40/14z; 12Ns13/19m; 14Os79/24k; 14Os124/24b; 13Os20/25b (13Os21/25z); 11Os12/25m; 14Os135/25x (14Os137/25s) NormStPO §43 Abs4 B StPO §67 A StPO §68 StPO §363a RechtssatzDie Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt und einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich. Dass keine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Lücke vorliegt, hat der Gesetzgeber auch zuletzt (BGBl 1996/762) zu erkennen gegeben, indem er zwar hinsichtlich der neu normierten "Erneuerung des Strafverfahrens" (§ 363a StPO) anordnet, dass alle mit einer Strafsache vorbefassten Richter im erneuerten Verfahren ausgeschlossen seien (§ 68 Abs 4 StPO), den Abs 2 des § 68 StPO aber unverändert ließ.Die Ausschließungsgründe der Paragraphen 67, 68, StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt und einer Erweiterung durch Analogie nicht zugänglich. Dass keine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Lücke vorliegt, hat der Gesetzgeber auch zuletzt (BGBl 1996/762) zu erkennen gegeben, indem er zwar hinsichtlich der neu normierten "Erneuerung des Strafverfahrens" (Paragraph 363 a, StPO) anordnet, dass alle mit einer Strafsache vorbefassten Richter im erneuerten Verfahren ausgeschlossen seien (Paragraph 68, Absatz 4, StPO), den Absatz 2, des Paragraph 68, StPO aber unverändert ließ. EntscheidungstexteTE OGH 2001-06-28 15 Os 65/01 TE OGH 2003-09-24 13 Ns 20/03 Auch; nur: Die Ausschließungsgründe der §§ 67, 68 StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T1)Auch; nur: Die Ausschließungsgründe der Paragraphen 67, 68, StPO sind im Gesetz taxativ aufgezählt. (T1) TE OGH 2009-05-28 12 Os 64/09t Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2) TE OGH 2010-08-12 12 Os 96/10z Vgl aber; Beisatz: Die Erweiterung der in § 43 StPO ausdrücklich genannten Ausschließungsgründe durch Analogie ist durch die mit dem Strafprozessreformgesetz bewirkte Gesetzesänderung zulässig. (T3)Vgl aber; Beisatz: Die Erweiterung der in Paragraph 43, StPO ausdrücklich genannten Ausschließungsgründe durch Analogie ist durch die mit dem Strafprozessreformgesetz bewirkte Gesetzesänderung zulässig. (T3) TE OGH 2010-12-06 12 Ns 96/10d Vgl aber; Beisatz: § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist analog auf im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeiten heranzuziehen. (T4)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist analog auf im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeiten heranzuziehen. (T4) TE OGH 2014-02-19 12 Ns 3/14h Gegenteilig; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, sind die Bestimmungen der §§ 43 ff StPO grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. (T5)Gegenteilig; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO), zum anderen mittels Generalklausel (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, sind die Bestimmungen der Paragraphen 43, ff StPO grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. (T5) TE OGH 2014-06-11 12 Ns 40/14z Gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2019-03-05 12 Ns 13/19m Gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2024-10-08 14 Os 79/24k vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-01-28 14 Os 124/24b vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-03-19 13 Os 20/25b vgl; nur T2 TE OGH 2025-05-06 11 Os 12/25m vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-01-13 14 Os 135/25x vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115283
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.