RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115529 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl14Os69/01; 13Os74/05i; 13Os107/05t; 15Os89/09s; 14Os86/10v; 12Os73/11v; 12Os109/14t (12Os166/14z; 12Os167/14x); 12Os29/15d; 13Os4/17p; 13Os88/19v; 13Os107/20i; 14Os52/23p NormStPO §290 Abs2 StPO §293 Abs3 StPO §359 Abs4 RechtssatzDas prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des § 290 Abs 2 StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach § 19 Abs 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf §§ 41 f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der §§ 37, 43a StGB aber wird durch § 290 Abs 2 StPO nicht derogiert.Das prozessuale Verschlechterungsverbot geht den materiellrechtlichen Bestimmungen über die Strafbemessung vor. Es betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge - bei in Tagessätzen bemessenen Geldstrafen jeden der Bemessungsaspekte (Anzahl und Höhe der Tagessätze) -, den Ausspruch bedingter Nachsicht und die Dauer der Probezeit je für sich. Ohne Verletzung des Paragraph 290, Absatz 2, StPO darf solcherart keine Freiheitsstrafe, gleich welcher Höhe, an die Stelle einer zuvor verhängten Geldstrafe treten, eine Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe nur mit Maßgabe, dass die nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Die - mit Bedacht normierte - Beschränkung auf den Sanktionenbereich hat notwendigerweise zur Folge, dass eine Verschlechterung auch dann nicht eintreten darf, wenn die Strafe angesichts veränderter rechtlicher Unterstellung unterhalb des daraus resultierenden Strafrahmens zu liegen kommt, sodass es des Rückgriffs auf Paragraphen 41, f StGB nur im Fall einer Milderung gegenüber der vorangegangenen Strafe bedarf. Den in Strafdrohung und konkreter Strafe bestehenden Befugnisgrenzen für die Anwendung der Paragraphen 37, 43 a, StGB aber wird durch Paragraph 290, Absatz 2, StPO nicht derogiert. EntscheidungstexteTE OGH 2001-07-03 14 Os 69/01 TE OGH 2005-08-31 13 Os 74/05i Beisatz: Hier zu § 359 Abs 4 StPO. (T1)Beisatz: Hier zu Paragraph 359, Absatz 4, StPO. (T1) TE OGH 2005-11-23 13 Os 107/05t Auch; Beisatz: § 293 Abs 3 StPO, wonach das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO ebenso für das auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend ist, hat auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Anwendung zu finden. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 293, Absatz 3, StPO, wonach das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO ebenso für das auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend ist, hat auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Anwendung zu finden. (T2) TE OGH 2009-08-19 15 Os 89/09s Vgl; Beisatz: Das Verschlechterungsverbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge und Aussprüche bedingter (Ratz WK-StPO § 290 Rz 43) sowie gnadenweiser (11 Os 24/08a) Nachsicht. (T3)Vgl; Beisatz: Das Verschlechterungsverbot betrifft jede einzelne Unrechtsfolge und Aussprüche bedingter (Ratz WK-StPO Paragraph 290, Rz 43) sowie gnadenweiser (11 Os 24/08a) Nachsicht. (T3) TE OGH 2010-07-20 14 Os 86/10v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2011-12-20 12 Os 73/11v Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Maßnahme der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Maßnahme der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB. (T4) TE OGH 2015-01-15 12 Os 109/14t Auch; Beies wie T2 TE OGH 2015-04-09 12 Os 29/15d Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 4/17p Vgl TE OGH 2019-12-11 13 Os 88/19v Vgl; Beisatz: Die Freiheitsstrafe ist gegenüber der Geldstrafe das schwerer wiegende Übel. (T5) TE OGH 2021-04-14 13 Os 107/20i Vgl; Beisatz: Hat das Erstgericht im ersten Rechtsgang (hier entgegen § 20 Abs 1 FinStrG) keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, darf eine solche nach Aufhebung des Strafausspruchs bei bloß zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Rechtsmitteln mit Blick auf § 293 Abs 3 StPO auch im zweiten Rechtsgang nicht ausgesprochen werden. (T6)Vgl; Beisatz: Hat das Erstgericht im ersten Rechtsgang (hier entgegen Paragraph 20, Absatz eins, FinStrG) keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, darf eine solche nach Aufhebung des Strafausspruchs bei bloß zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Rechtsmitteln mit Blick auf Paragraph 293, Absatz 3, StPO auch im zweiten Rechtsgang nicht ausgesprochen werden. (T6) TE OGH 2023-06-27 14 Os 52/23p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115529
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.