RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0115541 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 6Ob191/01h; 6Ob313/02a; 6Ob56/03h; 6Ob250/03p; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 6Ob159/06k; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 6Ob258/07w; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw26958/95; Bsw29032/95; Bsw65924/01; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw53678/00; Bsw49017/99; Bsw58547/00; Bsw66298/01; 4Ob132/09d; Bsw13071/03; Bsw19710/02; 6Ob128/10g; Bsw68354/01; Bsw3138/04; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 8ObA51/10y; Bsw78060/01; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; Bsw34438/04; Bsw5380/07; 6Ob243/11w; Bsw20928/05; Bsw17265/05; Bsw37520/07; 6Ob162/12k; Bsw2034/07; Bsw18990/05; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw27306/07 (Bsw1593/06); Bsw46443/09; 6Ob17/15s; Bsw26118/10; Bsw73579/10; Bsw20981/10; Bsw5709/09; 6Ob52/16i; 6Ob194/16x; 6Ob244/16z; Bsw48311/10; 6Ob66/16y; 6Ob230/17t; 6Ob162/17t; Bsw29369/10; 6Ob124/18f; Bsw40454/07; 6Ob235/18d; Bsw55495/08; 6Ob134/19b; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; Bsw60818/10; 6Ob100/20d; Bsw55537/10; Bsw18597/13; Bsw11257/16; Bsw37898/17; 6Ob32/24k; 15Os55/24p (15Os160/24d; 15Os161/24a); Bsw53028/14 NormABGB §1330 A ABGB §1330 BI MedienG §6 Abs1 MRK Art10 Abs2 IV4b StGB §111 Abs1 RechtssatzDie Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dieser Grundsatz gilt - im Sinne der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Susanne Jerusalem gegen Österreich, MR 2001,89) - aber auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2001-07-05 6 Ob 149/01g Veröff: SZ 74/117 TE OGH 2001-09-27 6 Ob 176/01b Auch TE OGH 2001-09-27 6 Ob 168/01a Auch; Beisatz: Die Zeitschrift der Kläger hat durch die nicht gerade zimperliche Darstellungsweise des im Bericht massiv angegriffenen Politikers selbst die Kritik des Beklagten ausgelöst. Die Kläger, Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die Kritik des Beklagten nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen. (T1) TE OGH 2001-09-27 6 Ob 191/01h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-01-23 6 Ob 313/02a TE OGH 2003-03-20 6 Ob 56/03h Auch TE OGH 2004-02-19 6 Ob 250/03p Beis wie T1; Beisatz: Politiker müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende und provokante Schreibweise selbst die Kritik seines Werkes ausgelöst hat. (T2) Beisatz: Hier: "Enthüllungsjournalist"-Verdächtigungen gegen FPÖ-Funktionäre. (T3) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T4) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 245/04d Beisatz: Hier: Journalist. (T5) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 159/06k Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T6) Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T7) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 250/06t Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T8) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 79/07x Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T9) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 258/07w Beisatz: Hier: Vorwurf gegen einen Landeshauptmann, Beihilfe zur Vertuschung geleistet zu haben. (T10) TE OGH 2008-04-10 6 Ob 285/07s Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T11) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 110/08g Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 218/08i Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 62/09z Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14) TE AUSL EGMR 2001-02-27 Bsw 26958/95 Vgl; Veröff: NL 2001,52 TE AUSL EGMR 2001-07-12 Bsw 29032/95 Vgl; nur T6; Veröff: NL 2001,149 TE AUSL EGMR 2003-10-09 Bsw 65924/01 Vgl auch; nur T6; Veröff: NL 2003,253 TE AUSL EGMR 2004-07-20 Bsw 49418/99 Vgl; nur T6; Veröff: NL 2004,188 TE AUSL EGMR 2004-09-28 Bsw 46572/99 Vgl; Veröff: NL 2004,228 TE AUSL EGMR 2004-11-16 Bsw 53678/00 Veröff: NL 2004,289 TE AUSL EGMR 2004-12-17 Bsw 49017/99 Beisatz: Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Beamte sich im selben Maße bewusst einer strengen Beobachtung ihrer Worte und Taten unterwerfen wie Politiker. (T15) Veröff: NL 2005,10 TE AUSL EGMR 2005-10-27 Bsw 58547/00 nurT6; Veröff: NL 2005,246 TE AUSL EGMR 2005-12-13 Bsw 66298/01 Veröff: NL 2005,298 TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d Vgl; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern sind erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T16) TE AUSL EGMR, OGH 2006-11-02 Bsw 13071/03 Vgl; nur T6 TE AUSL EGMR 2006-11-02 Bsw 19710/02 Vgl; nur T6; Veröff: NL 2006,291 TE OGH 2010-11-17 6 Ob 128/10g Vgl; Beisatz: Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. (T17) Beisatz: Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war. (T18) TE AUSL EGMR 2007-01-25 Bsw 68354/01 nur T6; Veröff: NL 2007,19 TE AUSL EGMR 2007-01-25 Bsw 3138/04 nur T6; Beisatz: Vorwurf der Zerstörung des Gesundheitssystems und Bezeichnung als „technischer Wunderwuzzi“ im Zuge einer politischen und öffentlichen Debatte über die Zukunft der Landeskrankenanstalten. (Arbeiter gegen Österreich) (T19) Veröff: NL 2007,23 TE AUSL EGMR 2007-10-22 Bsw 21279/02 nur T6; Veröff: NL 2007,261 TE OGH 2011-03-22 8 ObA 51/10y Vgl auch TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01 Veröff: NL 2008,287 TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t Vgl auch TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t Auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T20) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 114/11z Auch TE OGH 2011-10-13 6 Ob 216/11z Auch TE AUSL EGMR 2009-04-16 Bsw 34438/04 Vgl; Beis: Die Situation einer verurteilten Straftäterin ist nicht mit der einer Person vergleichbar, die sich in ihrer Rolle als Politiker, als eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens oder als Teilnehmer an einer im allgemeinen Interesse gelegenen öffentlichen Debatte der Öffentlichkeit aussetzt. (Egeland und Hanseid gegen Norwegen) (T21) Veröff: NL 2009,104 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 5380/07 Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen. (Karsai gegen Ungarn) (T22) Veröff: NL 2009,346 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 243/11w TE AUSL EGMR 2010-03-30 Bsw 20928/05 Vgl auch; Veröff: NL 2010,109 TE AUSL EGMR 2010-05-06 Bsw 17265/05 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die ihre Ideen und Überzeugungen in Vorträgen öffentlich machen. (Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich) (T23) Veröff: NL 2010,147 TE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 37520/07 Auch; Beisatz: Die Vertreterin einer NGO, die deren Ziele öffentlich fördert und über Jahre in den Medien präsent ist, kann nicht als völlig private Person angesehen werden, auch wenn sie nicht in die Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens fällt. (Niskasaari u.a. gg. Finnland) (T24) Veröff: NL 2010,215 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T25) Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T26)Beisatz: Artikel 10, MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T26) Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T27) TE AUSL EGMR 2011-03-15 Bsw 2034/07 nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. (T28) Veröff: NL 2011,78 TE AUSL EGMR 2011-07-05 Bsw 18990/05 nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen. (T29) Veröff: NL 2011,208 TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07 Vgl auch; Beisatz: Ein Mitglied der Treasury-Abteilung einer Bank ist keine Figur des öffentlichen Lebens. (Standard Verlags GmbH gg. Österreich [Nr. 3]) (T30) Veröff: NL 2012,3 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 33497/07 Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass eine Person Opfer einer strafbaren Handlung wurde, die beachtliche Aufmerksamkeit auf sich lenkt, betritt sie nicht die öffentliche Bühne. (Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gg. Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich) (T31) Veröff: NL 2012,28 TE AUSL EGMR 2012-06-19 Bsw 27306/07 Auch; nur T16; Beisatz: Eine Person betritt nicht dadurch die Bühne des öffentlichen Lebens, dass sie Opfer eines Sorgerechtsstreits wird, der erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit erregt. (Krone Verlag GmbH gg, Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich [Nr. 2]) (T32) Veröff: NL 2012,187 TE AUSL EGMR 2012-07-10 Bsw 46443/09 Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen Geschäftsmann, der in einem umstrittenen Geschäftsfeld (hier: Striptease-Klubs) tätig wird. (Björk Eidsdottir gg. Island) (T33) Veröff: NL 2012,237 TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s Auch; Beis ähnlich wie T13 TE AUSL EGMR, OGH 2013-03-14 Bsw 26118/10 nur T6; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Hochhaltens eines Plakats mit der Aufschrift „Verzieh dich, armer Idiot“ („casse toi pov’con“) bei einem Besuch des französischen Staatspräsidenten verletzt Art 10 MRK. (Eon gg. Frankreich) (T34)nur T6; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Hochhaltens eines Plakats mit der Aufschrift „Verzieh dich, armer Idiot“ („casse toi pov’con“) bei einem Besuch des französischen Staatspräsidenten verletzt Artikel 10, MRK. (Eon gg. Frankreich) (T34) Veröff: NL 2013,98 TE AUSL EGMR 2014-01-14 Bsw 73579/10 Vgl auch; nur T28; Veröff: NL 2014,48 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 20981/10 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,130 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 5709/09 Vgl auch; Beis wie T16; Veröff: NL 2014,132 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 52/16i Auch; nur T28 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 194/16x Auch; Beisatz: Auch die Ärztekammer kann als in der Öffentlichkeit auftretende gesetzlich eingerichtete Interessenvertretung durchaus als „politische Akteurin“ angesehen werden. (T35) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 244/16z Auch; nur T28 TE AUSL EGMR 2014-07-10 Bsw 48311/10 Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen. (T36) Veröff: NL 2014,318 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 66/16y Beisatz: Die Rechtsprechung des EGMR versteht unter Politiker auch Vereine, die sich allgemeinen politischen Zielsetzungen verschrieben haben. Entscheidend ist die Teilnahme an der politischen Debatte. (T37) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 230/17t Vgl; Beisatz: Dass diese Rechtsprechung bloß auf Politiker anzuwenden wäre, trifft nicht zu (Hier: Künstler, der auch aufgrund öffentlicher Kommentare zum sozialen Wandel im Zusammenleben von Männern und Frauen wahrgenommen wird). (T38) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Auch; nur T29 TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 29369/10 Ähnlich; Beisatz: Auch Richter unterliegen als Teil einer wesentlichen staatlichen Institution weiteren Grenzen akzeptabler Kritik als gewöhnliche Bürger. (Morice gg. Frankreich [Große Kammer]) (T39) Veröff: nL 2015,153 TE OGH 2018-10-25 6 Ob 124/18f Auch; Beis wie T5; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T35; Beisatz: Auch Funktionäre von Gewerkschaften und andere Interessenvertreter werden als Politiker in diesem Sinne verstanden (hier: Obmann einer Sparte in der Wirtschaftskammer). (T40) TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07 Auch; nur T29; Beisatz: Dies gilt auch für die Mitglieder des in einer Erbmonarchie regierenden Familie. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T41) Veröff: NL 2015,537 TE OGH 2019-04-25 6 Ob 235/18d vgl; Beisatz wie T5 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 55495/08 nur T6; Beisatz: Hier: Äußerung von Freude in einer Presseaussendung über den Tod der unerwartet verstorbenen Innenministerin, die als „Schreibtischtäterin“ und „Ministerin für Folter und Deportation“ bezeichnet wurde, der „kein anständiger Mensch eine Träne nachweinen“ würde. (Genner gg. Österreich) (T42) Veröff: NL 2016,50 TE OGH 2019-10-24 6 Ob 134/19b Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf an eine politische Partei "nicht gegen Atomstrom" zu sein. (T43) TE AUSL EGMR 2016-06-07 Bsw 17676/09 Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Kritik an einem von einem Politikwissenschaftler veröffentlichten Buch über die Politik Israels als Antisemitisch. (CICAD gg. die Schweiz) (T44) Veröff: NL 2016,264 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 241/19p Vgl; Beis wie T26 TE AUSL EGMR 2016-10-25 Bsw 60818/10 Vgl auch; Beis wie T30 Veröff: NL 2016,449 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 100/20d Vgl; Beisatz: Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen. (T45) TE AUSL EGMR 2017-05-02 Bsw 55537/10 Auch; nur T36; Veröff: NL 2017,235 TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 18597/13 nur T6 TE AUSL 2018-12-04 Bsw 11257/16 nur T28 Anm: Veröff: NL 2018,539Anmerkung, Veröff: NL 2018,539 TE AUSL 2019-04-23 Bsw 37898/17 nur T6 Anm: Veröff: NL 2019,213Anmerkung, Veröff: NL 2019,213 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 32/24k TE OGH 2025-02-26 15 Os 55/24p vgl TE AUSL 2020-07-28 Bsw 53028/14 vgl; Beisatz: Hier: Gegen Parlamentsabgeordneten erhobener Korruptionsvorwurf war zwar geeignet, seinen guten Ruf zu beeinträchtigen, war aber noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Vorwurf auf einer gerade noch erkennbaren Tatsachengrundlage beruhte und als Beispiel für politische Korruption diente. (Monica Macovei gg Rumänien) (T46) Anm: Veröff NL 2020,280Anmerkung, Veröff NL 2020,280 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115541
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.