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{'item': ['4Ob145/01d', '4Ob44/02b', '4Ob26/03g', '14Bkd9/03', '4Ob248/04f', '4Ob172/05f', '4Ob111/06m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.2001 Geschäftszahl4Ob145/01d; 4Ob44/02b; 4Ob26/03g; 14Bkd9/03; 4Ob248/04f; 4Ob172/05f; 4Ob111/06m NormGewO idF BGBl 2002 I/111 §136 Abs3;GewO in der Fassung BGBl 2002 I/111 §136 Abs3; GewO §172 Abs3; RAO §8 Abs1; RechtssatzSchon aus dem Wortlaut des § 172 Abs 3 GewO ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber damit Unternehmensberatern keine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung (etwa auch zur Vertretung ihrer Klienten gegenüber nichtamtlichen Dritten oder zur Vertretung vor Behörden in außergerichtlichen oder privaten Angelegenheiten) ermöglichen wollte; eine solche stünde auch im Widerspruch zum Vertretungsvorbehalt des § 8 Abs 1 RAO. Das Gewerbe eines Unternehmensberaters einschließlich des Unternehmensorganisators berechtigt nicht zur Ausgleichsvermittlung. Der Unternehmensberater erhält vom Klienten typischerweise weder Entscheidungsbefugnisse, um sich für eine der von ihm erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungsvarianten endgültig zu entscheiden, noch lässt er sich dazu ermächtigen, die beschlossene Problemlösung (etwa als dessen bevollmächtigter Vertreter) nach außen durchzusetzen und für den Auftraggeber zu realisieren. Letzteres obliegt vielmehr dem Auftraggeber selbst.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 172, Absatz 3, GewO ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber damit Unternehmensberatern keine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung (etwa auch zur Vertretung ihrer Klienten gegenüber nichtamtlichen Dritten oder zur Vertretung vor Behörden in außergerichtlichen oder privaten Angelegenheiten) ermöglichen wollte; eine solche stünde auch im Widerspruch zum Vertretungsvorbehalt des Paragraph 8, Absatz eins, RAO. Das Gewerbe eines Unternehmensberaters einschließlich des Unternehmensorganisators berechtigt nicht zur Ausgleichsvermittlung. Der Unternehmensberater erhält vom Klienten typischerweise weder Entscheidungsbefugnisse, um sich für eine der von ihm erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungsvarianten endgültig zu entscheiden, noch lässt er sich dazu ermächtigen, die beschlossene Problemlösung (etwa als dessen bevollmächtigter Vertreter) nach außen durchzusetzen und für den Auftraggeber zu realisieren. Letzteres obliegt vielmehr dem Auftraggeber selbst. EntscheidungstexteTE OGH 2001/07/10 4 Ob 145/01d TE OGH 2002/03/13 4 Ob 44/02b Veröff: SZ 2002/35 TE OGH 2003/06/24 4 Ob 26/03g Abweichend; Beisatz: Die berufsmäßige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten ist nicht Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters. Soweit die Entscheidung 4O44/02b so verstanden werden könnte, der (dort) Beklagte habe mit guten Gründen nicht nur die Rechtsmeinung vertreten können, unter Behörde im Sinn des § 172 Abs 3 GewO seien auch Gerichte zu verstehen, sondern auch jene, zum Umfang seiner Gewerbebefugnisse iS des §172 Abs 3 GewO zähle auch die Vertretung seiner Klienten in Insolvenzverfahren vor Gerichten, kann diese Entscheidung nicht aufrechterhalten werden. (T1) Abweichend; Beisatz: Die berufsmäßige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten ist nicht Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters. Soweit die Entscheidung 4O44/02b so verstanden werden könnte, der (dort) Beklagte habe mit guten Gründen nicht nur die Rechtsmeinung vertreten können, unter Behörde im Sinn des Paragraph 172, Absatz 3, GewO seien auch Gerichte zu verstehen, sondern auch jene, zum Umfang seiner Gewerbebefugnisse iS des §172 Absatz 3, GewO zähle auch die Vertretung seiner Klienten in Insolvenzverfahren vor Gerichten, kann diese Entscheidung nicht aufrechterhalten werden. (T1) TE OGH 2004/05/10 14 Bkd 9/03 Auch; Beisatz: Das Gewerbe des Unternehmensberaters berechtigt nicht zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung. (T2) TE OGH 2005/01/11 4 Ob 248/04f Auch; Beis wie T2; Beisatz: .... auch nicht zur Vertretung in Abgabeverfahren (§ 172 Abs 3 GewO wortgleich mit § 136 Abs 3 GewO idF BGBl 2002 I/111). (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: .... auch nicht zur Vertretung in Abgabeverfahren (Paragraph 172, Absatz 3, GewO wortgleich mit Paragraph 136, Absatz 3, GewO in der Fassung BGBl 2002 I/111). (T3) TE OGH 2005/11/08 4 Ob 172/05f Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl I 2005/85 kommt dem gewerblichen Buchhalter kein Recht der umfassenden Vertretung Abgabenpflichtiger gegenüber den Abgabenbehörden zu. Lediglich in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen kommt gewerblichen Buchhaltern nunmehr das Recht der Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen zu, darüber hinaus dürfen sie auf elektronischem Weg bei den Finanzbehörden Akteneinsicht nehmen (§ 102 Abs 1 zweiter Satz GewO idgF). (T4)Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl römisch eins 2005/85 kommt dem gewerblichen Buchhalter kein Recht der umfassenden Vertretung Abgabenpflichtiger gegenüber den Abgabenbehörden zu. Lediglich in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen kommt gewerblichen Buchhaltern nunmehr das Recht der Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen zu, darüber hinaus dürfen sie auf elektronischem Weg bei den Finanzbehörden Akteneinsicht nehmen (Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz GewO idgF). (T4) TE OGH 2006/08/09 4 Ob 111/06m Auch RechtssatznummerRS0105035

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.