← Österreich

{'item': ['5Ob157/01a', '5Ob99/09h', '5Ob160/12h', '5Ob100/13m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115571 Entscheidungsdatum10.07.2001 Geschäftszahl5Ob157/01a; 5Ob99/09h; 5Ob160/12h; 5Ob100/13m NormAußStrG 2005 §2 Abs1 IA;

§2

Abs1 IE4;

§2

Abs1 Z1 IB;

§2

Abs1 Z4 ID;

§2Abs2 II; Allg

GAG §1 Abs2; AllgGAG §14; AllgGAG §19; AllgGAG §27AußStrG 2005 §2 Abs1 IA;

§2

Abs1 IE4;

§2

Abs1 Z1 IB;

§2

Abs1 Z4 ID;

§2Abs2 römisch zwei; Allg

GAG §1 Abs2; AllgGAG §14; AllgGAG §19; AllgGAG §27 RechtssatzDie Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG iVm § 65 Abs 1 AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (§ 14 AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen (hier: Einbücherungsantrag einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft).Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (Paragraph 14, AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen (hier: Einbücherungsantrag einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft). EntscheidungstexteTE OGH 2001-07-10 5 Ob 157/01a TE OGH 2009-06-09 5 Ob 99/09h Vgl; Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in § 1 Abs 2 AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (§ 287 ABGB) oder dem Gemeindegut (§ 288 ABGB) angehören. (T1)Vgl; Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in Paragraph eins, Absatz 2, AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (Paragraph 287, ABGB) oder dem Gemeindegut (Paragraph 288, ABGB) angehören. (T1) Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des § 1 Abs 2 AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T2)Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T2) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 160/12h Vgl auch; Beisatz: Hier: Tiefgarage. (T3) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 100/13m Vgl; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 3 AllgGAG sind alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuchs bilden sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut. (T4)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AllgGAG sind alle Liegenschaften von Amts wegen in die Grundbücher aufzunehmen. Ausnahmen bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuchs bilden sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut. (T4)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.