RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115567 Entscheidungsdatum10.07.2001 Geschäftszahl5Ob161/01i; 3Ob121/07a; 5Ob178/07y; 3Ob78/10g; 5Ob180/22i NormGBG §65 Abs1; WEG §13c Abs3; WEG §13c Abs4 RechtssatzWenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd § 84 Abs 1 Z 1 GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd § 94 Abs 2 GBG zu sehen.Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß Paragraph 52, GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd Paragraph 94, Absatz 2, GBG zu sehen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-07-10 5 Ob 161/01i TE OGH 2007-06-28 3 Ob 121/07a Ähnlich; nur: Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem von § 65 GBG geforderten „Abstehen" von der Klage nicht gleichzuhalten. (T2)Ähnlich; nur: Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem von Paragraph 65, GBG geforderten „Abstehen" von der Klage nicht gleichzuhalten. (T2) TE OGH 2008-02-05 5 Ob 178/07y Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Mit einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet, Zahlung Zug um Zug gegen „grundbuchsfähige Löschungsquittungen" betreffend die Hypothekarliegenschaft „samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage", zu leisten, übernimmt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§ 1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. (T3)Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Mit einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet, Zahlung Zug um Zug gegen „grundbuchsfähige Löschungsquittungen" betreffend die Hypothekarliegenschaft „samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage", zu leisten, übernimmt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (Paragraph 1052, ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. (T3) TE OGH 2010-05-26 3 Ob 78/10g Ähnlich; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein Vergleichsabschluss ermöglicht nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs 2 GBG die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage nur dann, wenn eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung der Hypothekargläubigerin vorliegt, aus der sich mit der für das Grundbuchsverfahren gebotenen Eindeutigkeit die Einwilligung in die Löschung der Anmerkung ableiten lässt. Auf die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs kommt es nicht an. (T4)Ähnlich; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein Vergleichsabschluss ermöglicht nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 65, Absatz 2, GBG die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage nur dann, wenn eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung der Hypothekargläubigerin vorliegt, aus der sich mit der für das Grundbuchsverfahren gebotenen Eindeutigkeit die Einwilligung in die Löschung der Anmerkung ableiten lässt. Auf die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs kommt es nicht an. (T4) TE OGH 2022-12-05 5 Ob 180/22i Vgl; nur: Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. (T5)Vgl; nur: Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß Paragraph 52, GBG eine beweiswirkende Urkunde. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115567
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.