RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115570 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl5Ob163/01h; 10Ob326/02t; 5Ob244/02x; 5Ob107/07g; 5Ob179/08x; 5Ob229/09a; 6Ob212/12p; 3Ob72/14f; 7Ob118/16b; 7Ob101/24i NormABGB §1447 MRG §21 Abs3 MRG §21 Abs5 WEG 1975 §17 Abs1 Z1 WEG 1975 §17 Abs6 RechtssatzDer Vermieter kann nicht zu einer Leistung verurteilt beziehungsweise durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine erstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, woran wegen der für das gesamte Schuldrecht geltenden Regelung des § 1447 ABGB nicht zu zweifeln ist. Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.Der Vermieter kann nicht zu einer Leistung verurteilt beziehungsweise durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine erstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, woran wegen der für das gesamte Schuldrecht geltenden Regelung des Paragraph 1447, ABGB nicht zu zweifeln ist. Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2001-07-10 5 Ob 163/01h TE OGH 2002-12-10 10 Ob 326/02t nur: Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T1) TE OGH 2003-02-25 5 Ob 244/02x Vgl auch; Beisatz: An dem Grundsatz, dass eine unvertretbare Handlung, die dem Verpflichteten zu erbringen unmöglich ist, nicht erzwingbar ist, hat sich dadurch nichts geändert, dass durch das
- WÄG die exekutive Durchsetzung einer Abrechnungsverpflichtung nicht mehr nach den Vorschriften der EO, sondern im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 17 Abs 6 WEG 1975 zu erfolgen hat. (T2)Vgl auch; Beisatz: An dem Grundsatz, dass eine unvertretbare Handlung, die dem Verpflichteten zu erbringen unmöglich ist, nicht erzwingbar ist, hat sich dadurch nichts geändert, dass durch das
- WÄG die exekutive Durchsetzung einer Abrechnungsverpflichtung nicht mehr nach den Vorschriften der EO, sondern im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 6, WEG 1975 zu erfolgen hat. (T2) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 107/07g Auch; nur T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 179/08x nur: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Vermieter nicht zu einer Leistung verurteilt bzw durch Ordnungsstrafen gezwungen werden kann, von der nach Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie nicht mehr erbracht werden kann, etwa weil die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. (T3); Beisatz: Dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, wofür ihn die Beweislast trifft. (T4); Beisatz: Auf welche Weise der Nachweis der Unmöglichkeit der Leistung zu erfolgen hat, etwa dass die notwendige Mitwirkung von Dritten nicht zu erreichen ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. (T5) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 229/09a nur T1 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 212/12p nur: Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden (vgl § 1447 ABGB). Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T6)nur: Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden vergleiche Paragraph 1447, ABGB). Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T6) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 72/14f Auch; nur T1 TE OGH 2016-07-06 7 Ob 118/16b Auch; nur T6 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 101/24i Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115570