Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

5Ob174/01a

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.2001 Geschäftszahl5Ob174/01a NormMRG idF 3.WÄG §16 Abs8;MRG in der Fassung 3.WÄG §16 Abs8;

MRG idF WRN 1999 §44;MRG in der Fassung WRN 1999 §44;

MRG idF WRN 2000 §49c Abs8;MRG in der Fassung WRN 2000 §49c Abs8;

RechtssatzFür die Anwendbarkeit des § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz MRG idF des 3. WÄG sowie § 44 MRG idF der WRN 1999 ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung abzustellen. Sowohl in § 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG als auch in § 44 MRG idF der WRN 1999 sowie in § 49c Abs 8 MRG der WRN 2000 ist stets von "Mietzinsvereinbarungen", die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden, nicht aber von Mietverträgen oder Vertragsabschlüssen vor 1994 die Rede.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 8, zweiter bis vierter Satz MRG in der Fassung des 3. WÄG sowie Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999 ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung abzustellen. Sowohl in Paragraph 16, Absatz 8, MRG in der Fassung des 3. WÄG als auch in Paragraph 44, MRG in der Fassung der WRN 1999 sowie in Paragraph 49 c, Absatz 8, MRG der WRN 2000 ist stets von "Mietzinsvereinbarungen", die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden, nicht aber von Mietverträgen oder Vertragsabschlüssen vor 1994 die Rede.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/07/10 5 Ob 174/01a RechtssatznummerRS0115384

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.