RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115621 Entscheidungsdatum17.11.2023 Geschäftszahl7Ob299/00x; 3Ob127/06g; 3Ob153/06f; 6Ob175/07i; 2Ob48/08k; 7Ob25/09s; 1Ob221/09w; 4Ob5/11f; 4Ob173/11m; 6Ob221/13p; 1Ob218/14m; 1Ob35/15a; 1Ob176/15m; 7Ob142/21i; 8Ob140/22d NormABGB §16 ASVG §341 ASVG §343 Abs1 ÄrzteG allg RechtssatzDie Ärztekammern sind als Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse (§ 343 Abs 1 ASVG) privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden. Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind.Die Ärztekammern sind als Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse (Paragraph 343, Absatz eins, ASVG) privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden. Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. EntscheidungstexteTE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x Veröff: SZ 74/129 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 127/06g Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, dass eine vorvertragliche privatrechtliche Einigung mit dem Praxisvorgänger ein rechtswidriges Auswahlkriterium darstellt, hat in der Lehre Zustimmung gefunden. (T1) TE OGH 2006-12-21 3 Ob 153/06f Vgl auch TE OGH 2008-03-13 6 Ob 175/07i Vgl; Beisatz: Die Auswahl der Kandidaten für eine Vertragsarztstelle muss den Anforderungen der Anwendung sachlich gerechtfertigter Auswahlkriterien entsprechen. (T2); Beisatz: Die Vergabe muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T3) TE OGH 2009-02-19 2 Ob 48/08k Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Auswahlkriterium der Nachfolge innerhalb der Familie in direkter Linie ist als unsachlich zu qualifizieren. (T4) TE OGH 2009-05-13 7 Ob 25/09s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-12-15 1 Ob 221/09w nur: Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/160 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 5/11f Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 173/11m Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach § 343 ASVG. (T6)Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach Paragraph 343, ASVG. (T6) TE OGH 2013-12-16 6 Ob 221/13p Beisatz: Der Beweis einer objektiv unrichtigen Vergabeentscheidung obliegt dem Kläger. (T7) Beisatz: Welches Gewicht die einzelnen Auswahlkriterien haben und zu wessen Gunsten im Einzelfall die Abwägung ausfällt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und stellt deshalb keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern das Ergebnis nicht geradezu unvertretbar erscheint. (T8) TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m Vgl; Veröff: SZ 2014/134 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 35/15a Vgl auch; Bem: Ob die Vorschriften über den Stellenplan und die Vertragsarztauswahl generell zum schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrags zählen (wie von der Lehre angenommen), wurde nicht abschließend beurteilt, weil man zum selben Ergebnis kommt. (T9) Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T10)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T10) TE OGH 2016-02-25 1 Ob 176/15m TE OGH 2021-10-18 7 Ob 142/21i Vgl TE OGH 2023-11-17 8 Ob 140/22d vgl; nur: Die Vergabe eines Kassenvertrags muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T11) Beisatz: Die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. (T12); Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115621
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