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OGH Rechtssatz RS0115622 (7Ob299/00x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115622 Entscheidungsdatum11.07.2001 Geschäftszahl7Ob299/00x; 1Ob69/05m; 2Ob48/08k; 1Ob221/09w; 1Ob35/15a; 1Ob176/15m NormABGB §16; ABGB §1311 IIa; ASVG §342; ASVG §343ABGB §16; ABGB §1311 römisch zwei a; ASVG §342; ASVG §343 RechtssatzHaftung der Ärztekammer wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB für daraus entstehende Schäden wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung sachlich im Sinne des § 342 ASVG nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien (hier: Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Ärztekammer hinsichtlich zukünftiger Reihungen).Haftung der Ärztekammer wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB für daraus entstehende Schäden wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung sachlich im Sinne des Paragraph 342, ASVG nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien (hier: Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Ärztekammer hinsichtlich zukünftiger Reihungen).

EntscheidungstexteTE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x Veröff: SZ 74/129 TE OGH 2005-05-10 1 Ob 69/05m Auch; Beisatz: Hier: Weder die Reihungsbestimmungen, noch die konkrete Vorgangsweise bei der Vergabe der Kassenarztstelle verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T1) TE OGH 2009-02-19 2 Ob 48/08k Vgl; Beisatz: Die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. (T2) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 221/09w Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/160 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 35/15a Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T3) TE OGH 2016-02-25 1 Ob 176/15m Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115622

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