RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122633 Entscheidungsdatum12.07.2001 GeschäftszahlBsw42527/98; Bsw40057/98; Bsw17120/04; Bsw43775/05; Bsw7975/06; Bsw5631/05; Bsw156/04; Bsw66529/11; Bsw5376/11; Bsw53080/13; Bsw32377/12; Bsw48921/13 Norm1.ZPMRK Art1 Abs1 II3; 1.ZPMRK Art1 Abs1 V4 RechtssatzUnter Eigentum iSv Art 1 1.ZPMRK fallen nach ständiger Rechtsprechung auch Vermögenswerte wie zB Ansprüche, von denen der Beschwerdeführer argumentieren kann, dass er zumindest eine legitime Aussicht auf Erlangung eines wirksamen Genusses seines Eigentumsrechts hat. Die Hoffnung auf die Anerkennung des Überlebens eines alten Eigentumsrechts, das lange Zeit unmöglich wirksam auszuüben war, kann im Gegensatz dazu nicht als Eigentum angesehen werden.Unter Eigentum iSv Artikel eins, 1.ZPMRK fallen nach ständiger Rechtsprechung auch Vermögenswerte wie zB Ansprüche, von denen der Beschwerdeführer argumentieren kann, dass er zumindest eine legitime Aussicht auf Erlangung eines wirksamen Genusses seines Eigentumsrechts hat. Die Hoffnung auf die Anerkennung des Überlebens eines alten Eigentumsrechts, das lange Zeit unmöglich wirksam auszuüben war, kann im Gegensatz dazu nicht als Eigentum angesehen werden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-07-12 Bsw 42527/98 Bem: Fürst Hans Adam II gegen Deutschland (T1a)Bem: Fürst Hans Adam römisch zwei gegen Deutschland (T1a) Veröff: NL 2001,157 TE AUSL EGMR 2003-03-04 Bsw 40057/98 Vgl auch; Beisatz: Des Fours Walderode gegen Tschechien. (T1); Veröff: NL 2003,67 TE AUSL EGMR 2005-12-13 Bsw 17120/04 Vgl; Veröff: NL 2006,5 TE AUSL EGMR 2008-06-24 Bsw 43775/05 Vgl; nur: Unter Eigentum iSv Art 1 1.ZPMRK fallen nach ständiger Rechtsprechung auch Vermögenswerte wie zB Ansprüche, von denen der Beschwerdeführer argumentieren kann, dass er zumindest eine legitime Aussicht auf Erlangung eines wirksamen Genusses seines Eigentumsrechts hat. (T2)Vgl; nur: Unter Eigentum iSv Artikel eins, 1.ZPMRK fallen nach ständiger Rechtsprechung auch Vermögenswerte wie zB Ansprüche, von denen der Beschwerdeführer argumentieren kann, dass er zumindest eine legitime Aussicht auf Erlangung eines wirksamen Genusses seines Eigentumsrechts hat. (T2) Veröff: NL 2008,191 TE AUSL EGMR 2010-02-02 Bsw 7975/06 Vgl Auch; nur T2; Beisatz: Wenn eine Bestimmung nicht erkennen lässt, welche Art von Eigentum Anlass für die Wiederherstellung von Rechten sein kann; ob, falls möglich, eine Restitution oder eine geldwerte Entschädigung zu erfolgen hat; welche Personen dieses Recht beanspruchen können oder welche Behörde mit der Feststellung der Entschädigung betraut ist, normiert sie keinen tatsächlichen und einforderbaren Anspruch, auf dem sich eine „berechtigte Erwartung“ gründen kann. Der Schutzbereich von Art 1 1.ZPMRK ist daher nicht eröffnet. (Bem: Kiladzé gg. Georgien) (T3)Vgl Auch; nur T2; Beisatz: Wenn eine Bestimmung nicht erkennen lässt, welche Art von Eigentum Anlass für die Wiederherstellung von Rechten sein kann; ob, falls möglich, eine Restitution oder eine geldwerte Entschädigung zu erfolgen hat; welche Personen dieses Recht beanspruchen können oder welche Behörde mit der Feststellung der Entschädigung betraut ist, normiert sie keinen tatsächlichen und einforderbaren Anspruch, auf dem sich eine „berechtigte Erwartung“ gründen kann. Der Schutzbereich von Artikel eins, 1.ZPMRK ist daher nicht eröffnet. (Bem: Kiladzé gg. Georgien) (T3) Veröff: NL 2010,49 TE AUSL EGMR 2011-12-08 Bsw 5631/05 nur T2; Beisatz: Hier Anwendbarkeit von Art 1 1.ZPMRK auf Restitutionsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. (Bem: Althoff u.a. gg. Deutschland) (T4)nur T2; Beisatz: Hier Anwendbarkeit von Artikel eins, 1.ZPMRK auf Restitutionsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. (Bem: Althoff u.a. gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2011,370 TE AUSL EGMR 2012-07-17 Bsw 156/04 nur T2; Beisatz: Entgeltansprüche gegen einen Arbeitgeber, die von den Gerichten zugesprochen werden müssen, sind kein „Eigentum“ iSv Art 1 1.ZPMRK. (Bem: Wallishauser gg. Österreich) (T5)nur T2; Beisatz: Entgeltansprüche gegen einen Arbeitgeber, die von den Gerichten zugesprochen werden müssen, sind kein „Eigentum“ iSv Artikel eins, 1.ZPMRK. (Bem: Wallishauser gg. Österreich) (T5) Veröff: NL 2012,246 TE AUSL EGMR 2013-05-14 Bsw 66529/11 nur T2; Beisatz: Der Anspruch einer Beamtin auf eine Abfertigung stellt ein vermögenswertes Interesse iSv Art 1 1.ZPMRK dar. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung, diese zu besteuern. (Bem: N. K. M. gg. Ungarn) (T6)nur T2; Beisatz: Der Anspruch einer Beamtin auf eine Abfertigung stellt ein vermögenswertes Interesse iSv Artikel eins, 1.ZPMRK dar. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung, diese zu besteuern. (Bem: N. K. M. gg. Ungarn) (T6) Veröff: NL 2013,165 TE AUSL EGMR 2013-09-03 Bsw 5376/11 Auch; nur T2; Veröff: NL 2013,309 TE AUSL EGMR 2016-12-13 Bsw 53080/13 Vgl; nur T2; Beisatz: Für die Anerkennung eines in einer berechtigten Erwartung bestehenden Eigentums muss der Bf ein durchsetzbares Recht haben, das nicht hinter ein ausreichend festgestelltes, substantielles vermögenswertes Interesse nach innerstaatlichem Recht zurückfallen darf. (Belane Nagy gg. Ungarn [GK]) (T7); Veröff: NL 2016,551 TE AUSL EGMR 2017-01-19 Bsw 32377/12 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Hinblick auf mögliche künftige Profite durch den Betrieb eines Unternehmens besteht keine berechtigte Erwartung, die eine Anwendbarkeit von Art 1 1.ZPMRK nach sich zieht. (Werra Naturstein GmbH & Co KG gg. Deutschland) (T8); Veröff: NL 2017,58Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Hinblick auf mögliche künftige Profite durch den Betrieb eines Unternehmens besteht keine berechtigte Erwartung, die eine Anwendbarkeit von Artikel eins, 1.ZPMRK nach sich zieht. (Werra Naturstein GmbH & Co KG gg. Deutschland) (T8); Veröff: NL 2017,58 TE AUSL EGMR 2018-04-26 Bsw 48921/13 Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Berechtigte Erwartung auf fortgesetzten Bezug von Arbeitslosengeld, das von der Behörde zu Unrecht zugesprochen worden war. (Cakarevic gg. Kroatien) (T9); Veröff: NL 2018,268 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0122633
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.