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{'item': ['Bsw42527/98', 'Bsw40057/98', 'Bsw44912/98', 'Bsw71916/01 (Bsw71917/01, Bsw10260/02)', 'Bsw17120/04', 'Bsw27912/02']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122634 Entscheidungsdatum12.07.2001 GeschäftszahlBsw42527/98; Bsw40057/98; Bsw44912/98; Bsw71916/01 (Bsw71917/01, Bsw10260/02); Bsw17120/04; Bsw27912/02 Norm1.ZPMRK Art1 Abs1 I1; 1.ZPMRK Art1 Abs1 V4 RechtssatzEine Enteignung, die vor Inkrafttreten der MRK bzw vor dem Inkrafttreten des 1.ZPMRK vorgenommen wurde, fällt ratione temporis nicht in die Zuständigkeit des EGMR. Das betrifft auch die anhaltenden Folgen der Enteignung. (Fürst Hans Adam II gegen Deutschland)Eine Enteignung, die vor Inkrafttreten der MRK bzw vor dem Inkrafttreten des 1.ZPMRK vorgenommen wurde, fällt ratione temporis nicht in die Zuständigkeit des EGMR. Das betrifft auch die anhaltenden Folgen der Enteignung. (Fürst Hans Adam römisch zwei gegen Deutschland) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-07-12 Bsw 42527/98 Veröff: NL 2001,157 TE AUSL EGMR 2003-03-04 Bsw 40057/98 Vgl auch; Beisatz: Des Fours Walderode gegen Tschechien. (T1); Veröff: NL 2003,67 TE AUSL EGMR 2004-09-28 Bsw 44912/98 Vgl; Beisatz: Restitutionsansprüche in den postkommunistischen Staaten: Die Konventionsstaaten verfügen bei der Bewältigung von Problemen, die schwerwiegende moralische, rechtliche, politische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, über einen weiten Ermessensspielraum. Die Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, Unrecht oder Schäden wieder gut zu machen, die vor der Ratifikation der MRK verursacht wurden. Art 1 1.ZPMRK kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Freiheit der Konventionsstaaten beschränkt, die Bedingungen festzulegen, unter denen sie der Rückerstattung von Vermögenswerten zustimmen, die vor der Ratifikation der Konvention auf sie übertragen wurden. (T2); Veröff: NL 2004,225Vgl; Beisatz: Restitutionsansprüche in den postkommunistischen Staaten: Die Konventionsstaaten verfügen bei der Bewältigung von Problemen, die schwerwiegende moralische, rechtliche, politische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, über einen weiten Ermessensspielraum. Die Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, Unrecht oder Schäden wieder gut zu machen, die vor der Ratifikation der MRK verursacht wurden. Artikel eins, 1.ZPMRK kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Freiheit der Konventionsstaaten beschränkt, die Bedingungen festzulegen, unter denen sie der Rückerstattung von Vermögenswerten zustimmen, die vor der Ratifikation der Konvention auf sie übertragen wurden. (T2); Veröff: NL 2004,225 TE AUSL EGMR 2005-03-02 Bsw 71916/01 Vgl; Beisatz: Aus Art 1 1.ZPMRK kann keine allgemeine Verpflichtung der Konventionsstaaten abgeleitet werden, Eigentum zurückzuerstatten, das an sie überging, bevor sie die MRK ratifizierten. Ebensowenig beschränkt diese Bestimmung die Freiheit der Staaten, die Voraussetzungen einer Rückgabe von Vermögen an ehemalige Eigentümer und deren Umfang festzulegen. Die Konventionsstaaten genießen dabei einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Kategorien ehemaliger Eigentümer von solchen Ansprüchen. Wenn Gruppen von Eigentümern ausgeschlossen werden, haben diese keinen Restitutionsanspruch, der die Grundlage für eine durch Art 1 1.ZPMRK geschützte berechtigte Erwartung bilden könnte. Erlässt aber ein Staat nach der Ratifikation der MRK und des Protokolls Nr 1 ein Gesetz, das eine Rückgabe von unter einem früheren Regime entzogenem Eigentum vorsieht, kann durch diese Gesetzgebung für jene Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein neuer durch Art 1 1.ZPMRK geschützter vermögenswerter Anspruch entstehen. (T3); Veröff: NL 2005,59Vgl; Beisatz: Aus Artikel eins, 1.ZPMRK kann keine allgemeine Verpflichtung der Konventionsstaaten abgeleitet werden, Eigentum zurückzuerstatten, das an sie überging, bevor sie die MRK ratifizierten. Ebensowenig beschränkt diese Bestimmung die Freiheit der Staaten, die Voraussetzungen einer Rückgabe von Vermögen an ehemalige Eigentümer und deren Umfang festzulegen. Die Konventionsstaaten genießen dabei einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Kategorien ehemaliger Eigentümer von solchen Ansprüchen. Wenn Gruppen von Eigentümern ausgeschlossen werden, haben diese keinen Restitutionsanspruch, der die Grundlage für eine durch Artikel eins, 1.ZPMRK geschützte berechtigte Erwartung bilden könnte. Erlässt aber ein Staat nach der Ratifikation der MRK und des Protokolls Nr 1 ein Gesetz, das eine Rückgabe von unter einem früheren Regime entzogenem Eigentum vorsieht, kann durch diese Gesetzgebung für jene Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein neuer durch Artikel eins, 1.ZPMRK geschützter vermögenswerter Anspruch entstehen. (T3); Veröff: NL 2005,59 TE AUSL EGMR 2005-12-13 Bsw 17120/04 Veröff: NL 2006,5 TE AUSL EGMR 2009-11-03 Bsw 27912/02 Vgl aber; Beisatz: Handelt es sich um eine fortdauernden Situation einer Regelung der Benutzung des Eigentums (hier: Beschränkung der Verfügung über Fremdwährungsguthaben), ist es irrelevant, wenn die Beschwerde bereits vor Ratifizierung des 1.ZPMRK eingebracht wurde. (Bem: Suljagic gegen Bosnien-Herzegowina) (T4) Veröff: NL 2009,328

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.