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{'item': 'Bsw54273/00; Bsw53441/99; Bsw52206/99; Bsw48321/99; Bsw42703/98; Bsw46410/99; Bsw32231/02; Bsw13284/04; Bsw50252/99; Bsw1638/03; Bsw31753/02

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125104 Entscheidungsdatum21.07.2020 GeschäftszahlBsw54273/00; Bsw53441/99; Bsw52206/99; Bsw48321/99; Bsw42703/98; Bsw46410/99; Bsw32231/02; Bsw13284/04

Art. 8

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf., wie zB. die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind.Es kommt den Vertragsstaaten zu, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln und die Ausweisung strafrechtlich verurteilter ausländischer Staatsbürger zu verfügen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit,

Artikel 8,

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf., wie zB. die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-08-02 Bsw 54273/00 Bemerkung: Boultif gegen die Schweiz (T1a); Veröff: NL 2001,159 TE AUSL EGMR 2003-07-10 Bsw 53441/99 Veröff: NL 2003,201 TE AUSL EGMR 2003-07-15 Bsw 52206/99 Veröff: NL 2003,209 TE AUSL EGMR 2003-10-09 Bsw 48321/99 Vgl; nur: Es kommt den Vertragsstaaten zu, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln und die Ausweisung strafrechtlich verurteilter ausländischer Staatsbürger zu verfügen. (T1) nur: Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit,

Art. 8

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. (T2)nur: Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit,

Artikel 8,

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. (T2) Veröff: NL 2003,263 TE AUSL EGMR 2004-04-22 Bsw 42703/98 Veröff: NL 2004,87 TE AUSL EGMR 2005-07-05 Bsw 46410/99 Veröff: NL 2005,185 TE AUSL EGMR 2005-10-27 Bsw 32231/02 Veröff: NL 2005,248 TE AUSL EGMR 2005-11-08 Bsw 13284/04 nur T1; Veröff: NL 2005,273 TE AUSL EGMR 2006-01-31 Bsw 50252/99 Veröff: NL 2006,28 TE AUSL EGMR 2007-03-22 Bsw 1638/03 nur: Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit,

Art. 8

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf., wie zB. die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind. (Boultif gegen die Schweiz) (T3)nur: Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit,

Artikel 8,

(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf., wie zB. die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind. (Boultif gegen die Schweiz) (T3) Beisatz: Selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, können aus Art. 8 MRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben zu werden. (T4)Beisatz: Selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, können aus Artikel 8, MRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben zu werden. (T4) Beisatz: Hier: Ein zehn Jahre lang gültiges Aufenthaltsverbot ist angesichts von Straftaten, die als nicht gewalttätige Jugenddelinquenz betrachtet werden müssen, dem Wohlverhalten nach der Haftentlassung und dem Fehlen von Bindungen zum Herkunftsland, unverhältnismäßig. (Maslov gegen Österreich) (T5) Veröff: NL 2007,86 TE AUSL EGMR 2007-06-28 Bsw 31753/02 Vgl; Veröff: NL 2007,144 TE AUSL EGMR 2007-12-06 Bsw 69735/01 Vgl; Veröff: NL 2007,319 TE AUSL EGMR 2008-05-22 Bsw 42034/04 Vgl auch; nur: Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf., wie zB die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind. (Boultif gegen die Schweiz) (T6) Veröff: NL 2008,145 TE AUSL EGMR 2008-06-23 Bsw 1638/03 nur T6; Beisatz: Das Alter der betroffenen Person kann bei der Anwendung einiger dieser Kriterien eine Rolle spielen. So ist etwa bei der Beurteilung von Art und Schwere der von einem Bf. begangen Straftaten zu berücksichtigen, ob er sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener zu Schulden kommen hat lassen. Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthalts und der Bindungen im Gastland macht es offenkundig einen Unterschied, ob die betroffene Person bereits als Kind oder in jugendlichem Alter hierhergekommen ist oder sogar hier geboren wurde, oder ob sie erst als Erwachsener eingewandert ist. (Maslov gegen Österreich) (T7) Veröff: NL 2008,157 TE AUSL EGMR 2008-07-31 Bsw 265/07 nur T1; nur T2; Veröff: NL 2008,229 TE AUSL EGMR 2009-01-08 Bsw 10606/07 nur: Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. (T8) Beisatz: Hier: Begehung zahlreicher Straftaten (insb Suchtgifthandel) während einer langjährigen Zeitspanne rechtfertigt die Ausweisung eines seit 34 Jahren niedergelassenen und stark mit dem Gaststaat verbundenen Ausländers. (Joseph Grant gegen das Vereinigte Königreich) (T9) Veröff: NL 2009,15 TE AUSL EGMR 2010-01-12 Bsw 47486/06 nur T6; Beisatz: Hier: Die Ausweisung eines im Alter von drei Jahren eingewanderten Fremden, der über keine Beziehungen zu seinem Herkunftsland verfügt und enge familiäre Bindungen im Aufenthaltsstaat hat aufgrund einer einzigen Verurteilung wegen Drogenschmuggels begründet einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. (A.W. Khan gg. das Vereinigte Königreich) (T10) Veröff: NL 2010,30 TE AUSL EGMR 2011-06-28 Bsw 55597/09 Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Behörden, Ausweisungen und Aufenthaltsverbote zu verhängen, stellt ein bedeutendes Abschreckungsmittel im Hinblick auf Fälle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen das Einwanderungsrecht dar. Ein gesetzliches Regelwerk, das als verwaltungsrechtliche Sanktion eine Ausweisung vorsieht, wirft keine Fragen unter Art 8 MRK auf. (Nunez gg. Norwegen) (T11)Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Behörden, Ausweisungen und Aufenthaltsverbote zu verhängen, stellt ein bedeutendes Abschreckungsmittel im Hinblick auf Fälle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen das Einwanderungsrecht dar. Ein gesetzliches Regelwerk, das als verwaltungsrechtliche Sanktion eine Ausweisung vorsieht, wirft keine Fragen unter Artikel 8, MRK auf. (Nunez gg. Norwegen) (T11) Veröff: NL 2011,169 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 29157/09 Vgl auch; Veröff: NL 2011,239 TE AUSL EGMR 2011-09-20 Bsw 8000/08 Beisatz:Die bei Ausweisungen aufgrund einer Straftat zu berücksichtigenden Kriterien sind dazu bestimmt einzuschätzen, inwiefern vom Bf. zu erwarten ist, Unordnung zu stiften oder Straftaten zu begehen. Insbesondere die Tatsache, dass seit der Tatbegehung eine erhebliche Zeit des Wohlverhaltens vergangen ist, muss sich auf die Einschätzung der vom Bf. ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft auswirken. Dieser Faktor ist besonders wichtig bei der Einschätzung, ob die Schwere der Straftat alleine ausreicht, um die Abschiebung zu rechtfertigen. (A. A. gg. das Vereinigte Königreich) (T12) Beisatz: Hier: Die Ausweisung eines im Alter von 13 Jahren eingewanderten Migranten wegen einer Verurteilung wegen Vergewaltigung, die er als Jugendlicher begangen hatte, begründet angesichts des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung einen unbegründeten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. (A. A. gg. das Vereinigte Königreich) (T13) Veröff: NL 2011,282 TE AUSL EGMR 2011-10-13 Bsw 41548/06 Beisatz: Dem Verhalten des Betroffenen nach seinen strafrechtlichen Verurteilungen muss nur in Fällen, in denen eine lange Zeitspanne zwischen der endgültigen Entscheidung, die die Ausweisung vorschreibt, und der tatsächlichen Abschiebung vergangen ist, Rechnung getragen werden. (Trabelsi gg. Deutschland) (T14) Beisatz: Hier: Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen Fremden wegen zahlreicher Verurteilungen begründet angesichts des Fehlens besonderer sozialer Bindungen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens. (Trabelsi gg. Deutschland) (T15) Veröff: NL 2011,300 TE AUSL EGMR 2011-11-03 Bsw 28770/05 Auch; Beisatz: Aufgrund der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf das Leben von Menschen akzeptiert der EGMR, dass Behörden große Entschlossenheit gegenüber denen zeigen, die aktiv zu einer Ausbreitung dieses Übels beitragen. (Arvelo Aponte gg. die Niederlande) (T16) Veröff: NL 2011,346 TE AUSL EGMR 2012-06-12 Bsw 54131/10 nur: Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall, ist die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf., wie zB. die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden. (T17) Veröff: NL 2012,180 TE AUSL EGMR 2012-11-15 Bsw 38005/07 Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ausweisung nach weniger als sechs Jahre dauerndem Aufenthalt nach Verurteilung wegen Schmuggels von 2,5 kg Kokain. (Kissiwa Koffi gg. die Schweiz) (T18) Veröff: NL 2012,377 TE AUSL EGMR 2012-11-15 Bsw 52873/09 Auch: Beis wie T6 nur: Das Alter der betroffenen Person kann bei der Anwendung einiger dieser Kriterien eine Rolle spielen. So ist etwa bei der Beurteilung von Art und Schwere der von einem Bf. begangen Straftaten zu berücksichtigen, ob er sich diese als Jugendlicher oder als Erwachsener zu Schulden kommen hat lassen. (T19) Beisatz: Hier: Nach Erreichen der Volljährigkeit begangene Straftaten sind nicht als Jugendkriminalität zu betrachten und wiegen daher entsprechend schwer. (Shala gg. die Schweiz) (T20) Veröff: NL 2012,379 TE AUSL EGMR 2013-01-22 Bsw 66837/11 Auch; Beis wie T12 nur: Die Tatsache, dass seit der Tatbegehung eine erhebliche Zeit des Wohlverhaltens vergangen ist, muss sich auf die Einschätzung der vom Bf. ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft auswirken. (T21) Veröff: NL 2013,3 TE AUSL EGMR 2013-04-16 Bsw 12020/09 Auch; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit der nach einer einzigen Verurteilung zu 42 Monaten Haft wegen Suchgifthandel verhängten Ausweisung aus der Schweiz, weil das spätere Verhalten des Fremden einwandfrei war und er zwei Töchter mit einer Schweizerin hat, die ihm aufgrund der inzwischen erfolgten Ehescheidung nicht nach Nigeria folgen würden. (Udeh gg. die Schweiz) (T22) Veröff: NL 2013,125 TE AUSL EGMR 2013-06-11 Bsw 52166/09 Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Da sich der Fremde seit der Begehung nicht sehr schwer wiegender Delikte mehr als zehn Jahre lang wohlverhalten hat, kann sein Aufenthalt nicht als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit angesehen werden. (Hasanbasic gg. die Schweiz) (T23) Veröff: NL 2013,190 TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 1785/08 Vgl auch; Veröff: NL 2013,426 TE AUSL EGMR 2014-06-24 Bsw 32493/08 Auch; Beisatz: Hier: Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines im Alter von 16 Jahren eingewanderten Fremden nach wiederholten Verurteilungen wegen Vermögensdelikten. (Ukaj gg. die Schweiz) (T24) Veröff: NL 2014,219 TE AUSL EGMR 2014-07-08 Bsw 3910/13 Auch; Veröff: NL 2014,295 TE AUSL EGMR 2015-04-02 Bsw 27945/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verhältnismäßigkeit eines gegen eine Staatsangehörige der Slowakei verhängten Aufenthaltsverbots wegen mehrerer Straftaten, die zum Teil im Bewusstsein der drohenden Ausweisung begangen worden waren. (Sarközi und Mahran gg. Österreich) (T25) Veröff: NL 2015,129 TE AUSL EGMR 2015-04-23 Bsw 38030/12 Vgl auch; Beisatz: Die Schwere einer begangenen Straftat ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die betroffene Person wegen einer psychischen Erkrankung nicht schuldfähig war. Ungeachtet der fehlenden Schuld besteht in einem solchen Fall dennoch eine anhaltende Bedrohung für die öffentliche Sicherheit. (Khan gg. Deutschland) (T26) Veröff: NL 2015,132 TE AUSL EGMR 2015-06-30 Bsw 39350/13 Vgl auch; Veröff: NL 2015,202 TE AUSL EGMR 2015-06-02 Bsw 6009/10 Vgl auch; Beis wie T16; Veröff: NL 2015,225 TE AUSL EGMR 2016-11-08 Bsw 56971/10 nur: Es kommt den Vertragsstaaten zu, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. (T27); Veröff: NL 2016,528 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 55470/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausweisung eines seit 20 Jahren niedergelassenen Fremden nach Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. (Salija gg. die Schweiz) (T28); Veröff: NL 2017,23 TE AUSL EGMR 2017-04-25 Bsw 41697/12 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Unverhältnismäßigkeit des Rückkehrverbots über den seit 15 Jahren aufhältigen Beschwerdeführer nach Begehung zahlreicher, zum Teil schwerer Straftaten. (Krasniqi gg. Österreich) (T29), Veröff: NL 2017,157 TE AUSL EGMR 2017-06-01 Bsw 30441/09 Auch; Beis wie T7; Veröff: NL 2017,238 TE AUSL 2019-04-09 Bsw 23887/16 vgl Anm: Veröff: NL 2019,151Anmerkung, Veröff: NL 2019,151 TE AUSL 2019-12-17 Bsw 2967/12 Beisatz wie T1: Hier: Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens haben die innerstaatlichen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum. (T30); Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz wie T4: Hier: In einem solchen Fall haben die Behörden im Einklang mit den vom EGMR festgelegten Kriterien für die Ausweisung langjährig niedergelassener Einwanderer aufgrund der Begehung einer Straftat regelmäßig zu prüfen, ob eine Ausweisungsentscheidung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und im Hinblick auf die Erreichung eines legitimen Ziels verhältnismäßig war. (Üner gg die Niederlande) (T31); Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz wie T17: Hier: Weitere Kriterien sind die Möglichkeit für die Familienmitglieder der ausgewiesenen Person, ihr in ihr Heimatland zu folgen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Heimatland. (T32) Beisatz: Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung heranzuziehenden Faktoren sind im Grunde die gleichen, egal ob es um das Familien- oder das Privatleben geht. (Zakharchuk gg Russland) (T33) Beisatz: Im Fall der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat durch einen ausländischen Staatsangehörigen und der damit zusammenhängenden Gefahr, die dieser für die öffentliche Sicherheit darstellt, kann – ungeachtet des Umstands, dass der Betroffene fast sein ganzes Leben im ausweisenden Staat ansässig und dort vollkommen integriert war – die Verhängung selbst eines achtjährigen Aufenthaltsverbots gerechtfertigt sein, wenn die betreffende Person stets Verbindungen mit ihrem Herkunftsstaat aufrechterhalten hatte. (Zakharchuk gg Russland) (T34) Beisatz: Ein gewichtiges Indiz für die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Heimatland bzw Herkunftsstaat kann auch darin gesehen werden, wenn der Betroffene ungeachtet seines Wohnsitzes im Gaststaat an seiner bisherigen Staatsbürgerschaft festhält und zu keiner Zeit den Wunsch äußert, die Staatsbürgerschaft des Gaststaats zu erwerben, obwohl ihm das möglich wäre, ferner wenn er sein Heimatland regelmäßig besucht. (Zakharchuk gg Russland) (T35) Anm: Veröff NL 2019,511Anmerkung, Veröff NL 2019,511 TE AUSL 2020-07-21 Bsw 59534/14 vgl; nur T2; Beisatz wie T16 Beisatz: hier: Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung einer langjährig niedergelassenen Fremden aufgrund Verurteilung wegen Drogenhandels war ungeachtet der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit 19 Jahren im Inland gelebt hatte, ihr nach der Entlassung aus der Haft kein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte, sie sich dort gut eingelebt hatte, die deutsche Sprache beherrschte, einer regelmäßigen Arbeit nachging und auch ein effektives und stabiles Familienleben unterhielt, nicht unverhältnismäßig, da noch eine Verbindung zu ihrem Heimatland bestand, in dem sie einen Teil ihrer Jugend verbracht hatte und in dem auch noch ihre Mutter lebte. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von den innerstaatlichen Gerichte auch auf die Schwierigkeiten Bezug genommen, denen die Bf und ihre Familie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland begegnen konnten. Da ihr Gatte die serbische Staatsbürgerschaft besaß, wäre die Integration der Familie in einem der möglichen Zielländer – Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder Serbien – zwar schwierig gewesen, schien aber nicht unmöglich zu sein, da sich die Kinder im Alter von sieben, elf und dreizehn Jahren noch in einem Alter befanden, in welchem sie sich an ihre neue Umgebung anpassen konnten. Diese Elemente unterscheiden den vorliegenden Fall vom Fall Udeh gg die Schweiz, wo nicht erwartet werden konnte, dass die Gattin des Bf und seine beiden Töchter ihm nach Nigeria folgen würden. Zudem wurde der Bf im vorliegenden Fall der Zutritt zum Aufenthaltsstaat lediglich für die Dauer von sieben Jahren verwehrt, was diesen von Fällen mit unbefristetem Aufenthaltsverbot unterscheidet, in denen der EGMR zum Schluss gelangte, dass eine solche Maßnahme unverhältnismäßig gewesen war. Ferner war es der Bf gestattet, um zeitweise Aufhebung des Einreiseverbots anzusuchen, um ihre nächsten Angehörigen in der Schweiz besuchen zu können. Im Gegensatz zur Situation im Fall Üner gg die Niederlande, wo dem Bf ein Besuch der Niederlande für zehn Jahre untersagt war, waren der Bf gelegentliche Kontakte in der Schweiz mit ihrem Gatten und ihren gemeinsamen Kindern nach Lage der Umstände folglich nicht verwehrt. (Veljkovic-Jukic gg die Schweiz) (T36) Anm: Veröff NL 2020,277Anmerkung, Veröff NL 2020,277 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0125104

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.