RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115702 Entscheidungsdatum17.08.2001 Geschäftszahl1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 2Ob160/02x; 2Ob90/03d; 7Ob260/03s; 1Ob86/04k; 7Ob289/05h; 6Ob52/06z; 7Ob291/05b; 10Ob65/06s; 2Ob192/06h; 6Ob178/07f; 10Ob1/08g; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 6Ob187/09g; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z NormABGB §140 Bd; § 5 KO; UVG §7 Abs1 Z1ABGB §140 Bd; Paragraph 5, KO; UVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzBegründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x Veröff: SZ 74/138 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Auch; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T1)Auch; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich. (T1) TE OGH 2002-10-28 1 Ob 242/02y Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 160/02x Auch; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T2)Auch; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T2) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 90/03d Vgl; Beisatz: Dass im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, begründet keine Bedenken gegen den Fortbestand des Unterhaltstitels, weil zu diesem Zeitpunkt die Erteilung der Restschuldbefreiung noch ungewiss ist. (T3) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 260/03s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-05-17 1 Ob 86/04k Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T4); Veröff: SZ 2004/77 TE OGH 2006-02-15 7 Ob 289/05h Beis wie T4 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-11-14 10 Ob 65/06s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-01-31 2 Ob 192/06h Auch; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Veröff: SZ 2007/11Auch; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (Paragraphen 199, ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den Paragraphen 291 a und 291 b Absatz 2, EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Veröff: SZ 2007/11 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 178/07f Beis wie T4 TE OGH 2008-06-26 10 Ob 1/08g Auch TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Vgl aber; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7)Vgl aber; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T7) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Vgl aber; Beis wie T7 TE OGH 2009-10-16 6 Ob 187/09g Vgl auch; Bem: Hier: Frage der Richtigkeit der Differenztheorie wird ausdrücklich offen gelassen. (T8) TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d Vgl aber; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9)Vgl aber; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T9) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Vgl aber; Beis gegenteilig wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48
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