RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115703 Entscheidungsdatum17.08.2001 Geschäftszahl1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 2Ob160/02x; 6Ob51/04z; 3Ob1/05a; 7Ob288/05g; 6Ob52/06z; 1Ob160/09z NormUVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzDer Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung, die trotz Eröffnung des Konkurses über den Unterhaltsschuldner dennoch zu tragen sind, ist das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV. EntscheidungstexteTE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x Veröff:SZ 74/138 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Vgl; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T1)Vgl; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich. (T1) TE OGH 2002-10-28 1 Ob 242/02y Beis wie T1 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 160/02x TE OGH 2004-06-24 6 Ob 51/04z Auch TE OGH 2005-07-27 3 Ob 1/05a Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt die danach berechneten Beträge übersteigt, bestehen „begründete Bedenken" iSd §7 Abs 1 Z 1 UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt die danach berechneten Beträge übersteigt, bestehen „begründete Bedenken" iSd §7 Absatz eins, Ziffer eins, UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. (T2) TE OGH 2006-03-08 7 Ob 288/05g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Vgl aber; Veröff: SZ 2010/48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.