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{'item': ['1Ob191/01x', '1Ob38/02y', '1Ob242/02y', '7Ob260/03s', '6Ob51/04z', '6Ob52/06z', '6Ob209/06p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115704 Entscheidungsdatum17.08.2001 Geschäftszahl1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 1Ob242/02y; 7Ob260/03s; 6Ob51/04z; 6Ob52/06z; 6Ob209/06p NormUVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzEinem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, steht wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist. Ein solcher Arbeitssuchender findet im Regelfall zumindest als Arbeiter eine Beschäftigung und kann damit ein solches Nettoeinkommen erzielen, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich (derzeit S 16.915,66) entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x Veröff:SZ 74/138 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Beisatz: Von dieser Zahl kann als Richtwert und Berechnungsgrundlage bis zum Vorliegen einer neueren Statistik auch in den Folgejahren ausgegangen werden, weil insoweit geringfügige statistische Schwankungen im Jahresabstand zu vernachlässigen sind. (T1) TE OGH 2002-10-28 1 Ob 242/02y Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall steht dem Unterhaltspflichtigen während seines Konkurses der allgemeine Arbeitsmarkt nicht offen, weil seine Arbeitskraft im (eigenen) Unternehmen gebunden ist. Er kann daher nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" verwiesen werden. (T2) TE OGH 2003-11-10 7 Ob 260/03s TE OGH 2004-06-24 6 Ob 51/04z TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 209/06p Auch; Beisatz: Das Medianeinkommen kann als Richtwert im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts herangezogen werden. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115704

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.