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{'item': '5Ob115/01z'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.09.2001 Geschäftszahl5Ob115/01z NormMRG §1 Abs4 Z3; WWG 1954 §15; RechtssatzNach dem WWG können auch völlig neu errichtete Objekte unter den Begriff der "wiederhergestellten" fallen. Das bedeutet aber nicht, dass solcherart wiederhergestellte Gebäude nicht den Tatbestand der Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 3 MRG erfüllen können. Letzterer stellt auf das Faktum der Neuerrichtung ab, kann also auch auf Gebäude zutreffen, die nach gänzlicher Zerstörung im Krieg im Rahmen des Wiederaufbaus völlig neu gebaut und damit - im Sinne des WWG förderungswürdig - "wiedererrichtet" wurden. Nach § 15 WWG in der Fassung der Novelle 1954 unterliegen die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) den Bestimmungen des MRG (Abs 9 leg cit in Verbindung mit § 58 Abs 4 MRG) und dazu noch Mietobjekte in Gebäuden, an denen der gemeinsamen Benützung dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden, es sei denn, dass ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurde (Abs 10 leg cit). Um die Ausnahme vom Vollanwendungsbereich des MRG nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG zu durchbrechen, müssen Fondsmittel in die Errichtung des Mietobjektes geflossen sein oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gemeinsamen Benützung dienende Gebäudeteile mit Fondsmittel hergestellt wurden, ohne dass dem Vermieter eine - wenn auch zur Gänze aus Eigenmitteln finanzierte - Wiedererrichtung der Wohnung zustatten kommt. Diese Wiedererrichtung des Mietobjekts ohne Inanspruchnahme von Fondsmitteln kann auch eine Neuherstellung sein, wenn sie im Rahmen des Wiederaufbaus kriegszerstörter Gebäude erfolgt (vergleiche MietSlg 34.83).Nach dem WWG können auch völlig neu errichtete Objekte unter den Begriff der "wiederhergestellten" fallen. Das bedeutet aber nicht, dass solcherart wiederhergestellte Gebäude nicht den Tatbestand der Neuerrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG erfüllen können. Letzterer stellt auf das Faktum der Neuerrichtung ab, kann also auch auf Gebäude zutreffen, die nach gänzlicher Zerstörung im Krieg im Rahmen des Wiederaufbaus völlig neu gebaut und damit - im Sinne des WWG förderungswürdig - "wiedererrichtet" wurden. Nach Paragraph 15, WWG in der Fassung der Novelle 1954 unterliegen die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) den Bestimmungen des MRG (Absatz 9, leg cit in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, MRG) und dazu noch Mietobjekte in Gebäuden, an denen der gemeinsamen Benützung dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden, es sei denn, dass ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wurde (Absatz 10, leg cit). Um die Ausnahme vom Vollanwendungsbereich des MRG nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG zu durchbrechen, müssen Fondsmittel in die Errichtung des Mietobjektes geflossen sein oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gemeinsamen Benützung dienende Gebäudeteile mit Fondsmittel hergestellt wurden, ohne dass dem Vermieter eine - wenn auch zur Gänze aus Eigenmitteln finanzierte - Wiedererrichtung der Wohnung zustatten kommt. Diese Wiedererrichtung des Mietobjekts ohne Inanspruchnahme von Fondsmitteln kann auch eine Neuherstellung sein, wenn sie im Rahmen des Wiederaufbaus kriegszerstörter Gebäude erfolgt (vergleiche MietSlg 34.83). EntscheidungstexteTE OGH 2001/09/04 5 Ob 115/01z RechtssatznummerRS0115606

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.