RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115603 Entscheidungsdatum24.05.2023 Geschäftszahl5Ob128/01m; 1Ob196/02h; 5Ob9/03i; 5Ob121/08t; 5Ob85/14g; 8Ob32/23y NormMRG idF 3.WÄG §26 Abs1MRG in der Fassung 3.WÄG §26 Abs1 RechtssatzGrundlage der Ermittlung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG ist seit jeher "der vom Hauptmieter zu entrichtende Mietzins". Diese Bestimmung ist einerseits eine Schutzbestimmung für den Untermieter, andererseits für den Vermieter, weil damit eine Bereicherung des Hauptmieters durch ein unverhältnismäßig hohes Übersteigen des von diesem zu bezahlenden Hauptmietzinses durch Untermietentgelte verhindert werden soll (5 Ob 171/99d). Die Zulässigkeit der Höhe dieses Betrages wird im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geprüft.Grundlage der Ermittlung des zulässigen Untermietzinses nach Paragraph 26, MRG ist seit jeher "der vom Hauptmieter zu entrichtende Mietzins". Diese Bestimmung ist einerseits eine Schutzbestimmung für den Untermieter, andererseits für den Vermieter, weil damit eine Bereicherung des Hauptmieters durch ein unverhältnismäßig hohes Übersteigen des von diesem zu bezahlenden Hauptmietzinses durch Untermietentgelte verhindert werden soll (5 Ob 171/99d). Die Zulässigkeit der Höhe dieses Betrages wird im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geprüft. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-04 5 Ob 128/01m Veröff: SZ 74/142 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 196/02h Vgl; Beisatz: Die Rechtsposition des durch § 26 MRG primär geschützten Untermieters wird dadurch in keiner Weise tangiert; diesem steht es frei, sich gegenüber seinem Untervermieter auf die Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung zu berufen. Auch wenn § 26 MRG in gewisser Weise auch die Interessen des Vermieters berücksichtigt, kommt ihm insoweit jedenfalls kein zwingender Charakter zu, sodass es dem Vermieter freisteht, auf die sich bei Anwendung des dispositiven Rechts für ihn ergebenden Rechte, insbesondere die Kündigungsmöglichkeit, zu verzichten. (T1)Vgl; Beisatz: Die Rechtsposition des durch Paragraph 26, MRG primär geschützten Untermieters wird dadurch in keiner Weise tangiert; diesem steht es frei, sich gegenüber seinem Untervermieter auf die Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung zu berufen. Auch wenn Paragraph 26, MRG in gewisser Weise auch die Interessen des Vermieters berücksichtigt, kommt ihm insoweit jedenfalls kein zwingender Charakter zu, sodass es dem Vermieter freisteht, auf die sich bei Anwendung des dispositiven Rechts für ihn ergebenden Rechte, insbesondere die Kündigungsmöglichkeit, zu verzichten. (T1) TE OGH 2003-04-29 5 Ob 9/03i Beisatz: Eine nach Abschluss des Untermietvertrages mit dem Vermieter vereinbarte Erhöhung des Hauptmietzinses hat auf die Zulässigkeit der Untermietzinsvereinbarung grundsätzlich keinen Einfluss. (T2) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 121/08t Vgl; Beisatz: Die nach § 26 MRG idF vor dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.