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{'item': '5Ob183/01z; 5Ob188/01k; 5Ob97/11t; 5Ob62/15a; 5Ob169/16p; 5Ob140/24k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115745 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob183/01z; 5Ob188/01k; 5Ob97/11t; 5Ob62/15a; 5Ob169/16p; 5Ob140/24k NormGBG §49 GBG §53 GBG §54 Rechtssatz§ 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (§ 40 GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt. § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. Dass der die Anmerkung bewilligende Beschluss gemäß § 54 GBG nur in einer einzigen Ausfertigung erteilt werden darf, verfolgt einen anderen, damit keineswegs in Widerspruch stehenden Sicherungszweck, nämlich die Sicherung dessen, der vom (einverleibten oder vorgemerkten) Eigentümer bücherliche Rechte im dafür angemerkten Rang erwirbt. § 54 GBG verbietet auch nur die mehrfache Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses, nicht aber, dass mehrere verschiedene Rangordnungsbeschlüsse in Umlauf gebracht werden.Paragraph 53, Absatz eins, GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (Paragraph 40, GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt. Paragraph 49, Absatz eins, GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in Paragraph 53, Absatz eins, GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. Dass der die Anmerkung bewilligende Beschluss gemäß Paragraph 54, GBG nur in einer einzigen Ausfertigung erteilt werden darf, verfolgt einen anderen, damit keineswegs in Widerspruch stehenden Sicherungszweck, nämlich die Sicherung dessen, der vom (einverleibten oder vorgemerkten) Eigentümer bücherliche Rechte im dafür angemerkten Rang erwirbt. Paragraph 54, GBG verbietet auch nur die mehrfache Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses, nicht aber, dass mehrere verschiedene Rangordnungsbeschlüsse in Umlauf gebracht werden. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-04 5 Ob 183/01z Veröff: SZ 74/143 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 188/01k nur: § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (§ 40 GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt. § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. (T1)nur: Paragraph 53, Absatz eins, GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (Paragraph 40, GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt. Paragraph 49, Absatz eins, GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in Paragraph 53, Absatz eins, GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. (T1) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 97/11t Auch; nur: § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, dessen Eigentum im Grundbuch einverleibt oder vorgemerkt ist. (T2)Auch; nur: Paragraph 53, Absatz eins, GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, dessen Eigentum im Grundbuch einverleibt oder vorgemerkt ist. (T2) Veröff: SZ 2011/89 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 62/15a Auch; Veröff: SZ 2015/28 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 169/16p Auch; Beisatz: Die Anmerkung einer Benützungsregelung nach § 828 Abs 2 ABGB ist in diesem Zusammenhang aber nicht als Eintragung gegen den vorgemerkten Eigentümer zu qualifizieren, weil sie sich nicht nur auf dessen bestimmten Miteigentumsanteil bezieht, sondern zwingend auf die ganze Liegenschaft. Die Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB betrifft ihrer Art nach gerade nicht nur den vorgemerkten Eigentümer. (T3)Auch; Beisatz: Die Anmerkung einer Benützungsregelung nach Paragraph 828, Absatz 2, ABGB ist in diesem Zusammenhang aber nicht als Eintragung gegen den vorgemerkten Eigentümer zu qualifizieren, weil sie sich nicht nur auf dessen bestimmten Miteigentumsanteil bezieht, sondern zwingend auf die ganze Liegenschaft. Die Anmerkung nach Paragraph 828, Absatz 2, ABGB betrifft ihrer Art nach gerade nicht nur den vorgemerkten Eigentümer. (T3) TE OGH 2025-06-03 5 Ob 140/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115745

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.