Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

9ObA184/01a

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.2001 Geschäftszahl9ObA184/01a; 9ObA156/08v NormArbVG §132 Abs4 RechtssatzDie K u R sind nicht nur berechtigt, ihre innere Organisation und die Vornahme religiöser Feierlichkeiten autonom zu gestalten, sondern es ist ihnen auch die staatliche Freiheit bei erzieherischen und karitativen Einrichtungen gewährleistet. Daher sind auch Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime, Friedhöfe die von einer K u R betrieben wurden, Tendenzeinrichtungen da auch hier die Wesensäußerung und Lebensäußerung einer christlichen Kirche zum Ausdruck kommt.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/09/05 9 ObA 184/01a Veröff: SZ 74/145 TE OGH 2009/01/28 9 ObA 156/08v Beisatz: Aus dem Tendenzschutz nach § 132 ArbVG folgt, dass der österreichische Gesetzgeber den Kirchen und Religionsgesellschaften nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihnen in § 15 StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überlässt, ob die Weiterbeschäftigung eines Lehrers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist. (T1) Beisatz: Aus dem Tendenzschutz nach Paragraph 132, ArbVG folgt, dass der österreichische Gesetzgeber den Kirchen und Religionsgesellschaften nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihnen in Paragraph 15, StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überlässt, ob die Weiterbeschäftigung eines Lehrers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist. (T1) RechtssatznummerRS0115536

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.