RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.2001 Geschäftszahl16Ok3/01; 16Ok11/03; 16Ok11/04; 16Ok43/05; 16Ok46/05 NormKartG 1988 §35; KartG 1988 §52; RechtssatzBeim Behinderungsmissbrauch muss es sich nur um Mittel handeln, die von jenen eines normalen Wettbewerbs auf Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen und geeignet sind, den Wettbewerb noch weiter zu beeinträchtigen; nicht erforderlich ist, dass es sich um solche Mittel handelt, die sich aus der beherrschenden Stellung des Unternehmens ergeben. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem eingesetzten missbräuchlichen Verhalten ist nicht erforderlich. - Hausbrieffächer. EntscheidungstexteTE OGH 2001/09/05 16 Ok 3/01 Veröff: SZ 74/147 TE OGH 2003/11/17 16 Ok 11/03 Auch; nur: Ein kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem eingesetzten missbräuchlichen Verhalten ist nicht erforderlich. (T1); Beisatz: Hier: Marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Gebiet der Festnetztelefonie gibt irreführende bzw. unzureichende Informationen beim Vertrieb ihrer "Endgeräte", wo ihnen keine beherrschende Stellung zukommt-Schnurlostelefon. (T2) TE OGH 2004/10/11 16 Ok 11/04 Auch, nur T1 TE OGH 2005/10/17 16 Ok 43/05 Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. Hier: Keine Kampfpreisunerbietung, wenn die Preise der Zeitung der Antragsgegnerinnen rund 45% unter jenen der Mitbewerber liegen, wofür plausible Gründe vorliegen, die Finanzkraft der Antragstellerin jene der Antragsgegnerin bei weitem überwiegt und eine Vernichtungsabsicht nicht festgestellt werden konnte. (T3) Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. Hier: Keine Kampfpreisunerbietung, wenn die Preise der Zeitung der Antragsgegnerinnen rund 45% unter jenen der Mitbewerber liegen, wofür plausible Gründe vorliegen, die Finanzkraft der Antragstellerin jene der Antragsgegnerin bei weitem überwiegt und eine Vernichtungsabsicht nicht festgestellt werden konnte. (T3) TE OGH 2006/02/27 16 Ok 46/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Art 82 EG (ex Art 86 EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T4); Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T5) Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Artikel 82, EG (ex Artikel 86, EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T4); Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T5) RechtssatznummerRS0115793
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.