RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115633 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl4Ob159/01p; 1Ob67/03i; 5Ob122/03g; 5Ob155/10w; 10ObS33/11t; 8ObA27/12x; 2Ob41/11k; 2Ob94/12f; 2Ob2/13b; 5Ob119/13f; 10Ob26/13s; 5Ob130/15a; 3Ob6/16b; 6Ob134/17z; 6Ob86/18t; 8Ob17/19m; 17Ob14/22s; 7Ob97/22y; 5Ob96/23p; 10Ob29/24y; 6Ob135/24g; 3Ob132/25w NormABGB §936 IIIABGB §936 römisch drei RechtssatzDie Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustandekommt oder nicht. Beim Vertragsabschluss auf Grund einer Option handelt es sich in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang, der einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung ähnlicher ist als einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag, ist doch der Optionsgeber allein aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-12 4 Ob 159/01p Veröff: SZ 74/152 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 67/03i Beisatz: Eine Analogie zur Offerte mit langer Bindungsdauer führt zu einem sachgerechteren Ergebnis als eine Orientierung am Rechtsinstitut des Vorvertrags, der - anders als eine Offerte bzw eine Option - beide Vertragspartner zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet. (T1) TE OGH 2003-06-02 5 Ob 122/03g Auch; nur: Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. (T2) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 155/10w Beis wie T2; Beisatz: Das Schuldverhältnis kommt erst mit Ausübung der Option (und nicht schon mit deren Vereinbarung) zustande. (T3) TE OGH 2011-04-12 10 ObS 33/11t Auch TE OGH 2012-05-30 8 ObA 27/12x Auch; nur: Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustandekommt oder nicht. (T4) Beisatz: Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers führt zu einer Option des Arbeitnehmers. (T5) Bem: Siehe auch RS0127858. (T6) Veröff: SZ 2012/60 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k Vgl; Beisatz: Hier: Option: Einräumung eines Gestaltungsrechts durch einseitige Erklärung, bei der sogleich die Leistung beansprucht werden kann. (T7) Beisatz: in casu: testamentarische Einräumung eines Aufgriffsrechts. (T8) Veröff: SZ 2012/49 TE OGH 2012-12-20 2 Ob 94/12f Auch; nur T2; Beisatz: Eine Option ist das vertraglich begründete Gestaltungsrecht, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. (T9) Beisatz: Die Option muss die essentiala negotii des künftigen Vertrags enthalten. (T10) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 2/13b auch nur T2 TE OGH 2013-10-03 5 Ob 119/13f Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-11-04 10 Ob 26/13s nur T2; Beis wie T9 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 130/15a Auch TE OGH 2016-02-17 3 Ob 6/16b Auch; nur T4 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 134/17z Auch; nur T2 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 86/18t Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zur Vertragsgestaltung im Emissionszertifikatehandel. (T11) TE OGH 2019-03-25 8 Ob 17/19m Auch; nur T4 TE OGH 2022-11-24 17 Ob 14/22s Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-11-09 7 Ob 97/22y nur T2 TE OGH 2023-08-29 5 Ob 96/23p TE OGH 2024-07-09 10 Ob 29/24y TE OGH 2025-09-16 6 Ob 135/24g vgl; Beisatz: Hier: Optionsvereinbarung zur Einlösung von Geschäftsanteilen einer GmbH (T12) TE OGH 2025-11-26 3 Ob 132/25w nur T4; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115633
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