RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115725 Entscheidungsdatum02.02.2024 Geschäftszahl4Ob174/01v; 6Ob233/06t; 2Ob207/13z; 9ObA104/14f; 3Ob77/16v; 1Ob167/20w; 8Ob139/22g; 10ObS26/23f; 5Ob28/23p; 18OCg1/23f NormZustG §8 Abs2 ZustG §17 RechtssatzÄndert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-12 4 Ob 174/01v TE OGH 2006-11-09 6 Ob 233/06t Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T1) TE OGH 2014-07-09 2 Ob 207/13z Auch TE OGH 2014-10-29 9 ObA 104/14f TE OGH 2016-05-18 3 Ob 77/16v Auch TE OGH 2020-09-23 1 Ob 167/20w Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T2)Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T2) TE OGH 2022-11-21 8 Ob 139/22g TE OGH 2023-03-21 10 ObS 26/23f TE OGH 2023-04-12 5 Ob 28/23p TE OGH 2024-02-02 18 OCg 1/23f Beisatz: Die Partei trägt mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung selbst die Gefahr, dass das Gericht die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann und an der früheren Abgabestelle zugestellt wird. (T3) Beisatz: Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind. (T4) Anm: Vgl RS0134642.Anmerkung, Vgl RS0134642. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115725
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.