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{'item': '4Ob174/01v; 2Ob207/13z; 9ObA104/14f; 3Ob77/16v; 1Ob167/20w; 5Ob179/22t; 8Ob139/22g; 10ObS26/23f; 5Ob28/23p; 18OCg1/23f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115726 Entscheidungsdatum02.02.2024 Geschäftszahl4Ob174/01v; 2Ob207/13z; 9ObA104/14f; 3Ob77/16v; 1Ob167/20w; 5Ob179/22t; 8Ob139/22g; 10ObS26/23f; 5Ob28/23p; 18OCg1/23f NormZustG §8 Abs2 RechtssatzErlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-12 4 Ob 174/01v TE OGH 2014-07-09 2 Ob 207/13z Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1) Beisatz: Auch, wenn der Wechsel des Wohnsitzes (nur) der Meldebehörde angezeigt wurde. (T2) TE OGH 2014-10-29 9 ObA 104/14f Auch TE OGH 2016-05-18 3 Ob 77/16v Auch TE OGH 2020-09-23 1 Ob 167/20w Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T3)Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T3) TE OGH 2022-11-08 5 Ob 179/22t TE OGH 2022-11-21 8 Ob 139/22g TE OGH 2023-03-21 10 ObS 26/23f vgl TE OGH 2023-04-12 5 Ob 28/23p TE OGH 2024-02-02 18 OCg 1/23f Beisatz: Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind. (T4) Anm: Vgl RS0134642.Anmerkung, Vgl RS0134642. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115726

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.