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8ObA92/01i

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.09.2001 Geschäftszahl8ObA92/01i; 8ObA47/05b NormABGB §1377;

HeimArbG §2;

HeimArbG §27b;

RechtssatzGrundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1377 ABGB ein und entsteht der Abfertigungsanspruch. Es steht dem Arbeitnehmer frei, innerhalb der Verjährungsfrist diesen Abfertigungsanspruch geltend zu machen. Macht er davon nicht Gebrauch, werden die Dienstzeiten für den nach dem Heimarbeitsgesetz zu berechnenden Abfertigungsanspruch im Sinne des § 27b Abs 5 HeimArbG angerechnet.Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 1377, ABGB ein und entsteht der Abfertigungsanspruch. Es steht dem Arbeitnehmer frei, innerhalb der Verjährungsfrist diesen Abfertigungsanspruch geltend zu machen. Macht er davon nicht Gebrauch, werden die Dienstzeiten für den nach dem Heimarbeitsgesetz zu berechnenden Abfertigungsanspruch im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz 5, HeimArbG angerechnet.

EntscheidungstexteTE OGH 2001/09/13 8 ObA 92/01i TE OGH 2005/09/08 8 ObA 47/05b Auch; nur: Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1377 ABGB ein. (T1); Beisatz: Grundsätzlich tritt bei der Umwandlung eines Arbeitsvertrages in einem anderen Vertragstyp entsprechend §1377 ABGB eine Beendigung ein. (T2)Auch; nur: Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 1377, ABGB ein. (T1); Beisatz: Grundsätzlich tritt bei der Umwandlung eines Arbeitsvertrages in einem anderen Vertragstyp entsprechend §1377 ABGB eine Beendigung ein. (T2) RechtssatznummerRS0115628

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.