Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

4R156/01y

RIS Dokument GerichtLG Feldkirch Entscheidungsdatum14.09.2001 Geschäftszahl4R156/01y NormZPO §396;

ZPO §442;

ZPO §40;

RechtssatzIm bezirksgerichtlichen Verfahren darf gegen einen bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung säumigen Beklagten auch dann ein echtes Versämungsurteil gemäß § 442 Abs 1 ZPO (§ 396 ZPO) auf Antrag des Klägers gefällt werden, wenn der Beklagte in seinem Einspruch bereits konkretisierte Tatsachen vorgetragen und Beweise angeboten hat. Die Wahrheitsfiktion bedeutet mehr als eine Geständnisfiktion, weil damit jede Beweisaufnahme ausgeschlossen wird - dies ist die rigorose Konsequenz der Präklusionswirkung der Versäumung. Nur Tatsachen, die Kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, und solche, deren Existenz logisch zwingend die Klagsbehauptung widerlegt, führen zu einem gegen den Kläger ergehenden Versäumungsurteil.Im bezirksgerichtlichen Verfahren darf gegen einen bei der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung säumigen Beklagten auch dann ein echtes Versämungsurteil gemäß Paragraph 442, Absatz eins, ZPO (Paragraph 396, ZPO) auf Antrag des Klägers gefällt werden, wenn der Beklagte in seinem Einspruch bereits konkretisierte Tatsachen vorgetragen und Beweise angeboten hat.

Die Wahrheitsfiktion bedeutet mehr als eine Geständnisfiktion, weil damit jede Beweisaufnahme ausgeschlossen wird - dies ist die rigorose Konsequenz der Präklusionswirkung der Versäumung. Nur Tatsachen, die Kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen, und solche, deren Existenz logisch zwingend die Klagsbehauptung widerlegt, führen zu einem gegen den Kläger ergehenden Versäumungsurteil.

Eine privatrechtliche Vereinbarung über Mahn- und Inkassokosten hebt deren Akzessorietät auf.

EntscheidungstexteTE LG Feldkirch 2001/09/14 4 R 156/01y RechtssatznummerRFE0000067

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.