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{'item': '15Os127/01; 13Os62/06a; 11Os13/09k; 14Os22/15i; 11Os152/15k; 12Os106/19h; 15Os65/25k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115643 Entscheidungsdatum16.07.2025 Geschäftszahl15Os127/01; 13Os62/06a; 11Os13/09k; 14Os22/15i; 11Os152/15k; 12Os106/19h; 15Os65/25k NormStGB §206 Abs1 StGB §207 Abs1 StPO §281 Abs1 Z5 A StPO §281 Abs1 Z5 B RechtssatzDie exakte Feststellung der zeitlichen Konnexität zwischen einer im § 206 Abs 1 StGB umschriebenen Handlung (hier: Vaginale Penetration mit dem Finger) und einer geschlechtlichen Handlung nach § 207 Abs 1 StGB (hier: wiederholtes Betasten der "nackten Brüste, teils auch über der Kleidung") ist entscheidungswesentlich. Denn zum einen scheidet Idealkonkurrenz zwischen § 206 und § 207 StGB aus. Zum anderen kommt den normalerweise mit (einem Beischlaf oder hier) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung verbundenen, (seiner) ihrer Vorbereitung dienenden oder auch (ihm) ihr unmittelbar nachfolgenden, mit (ihm) ihr im Konnex stehenden anderen Unzuchtshandlungen selbständige Bedeutung nicht zu, sodass sie nicht gesondert nach § 207 StGB zu beurteilen sind.Die exakte Feststellung der zeitlichen Konnexität zwischen einer im Paragraph 206, Absatz eins, StGB umschriebenen Handlung (hier: Vaginale Penetration mit dem Finger) und einer geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (hier: wiederholtes Betasten der "nackten Brüste, teils auch über der Kleidung") ist entscheidungswesentlich. Denn zum einen scheidet Idealkonkurrenz zwischen Paragraph 206 und Paragraph 207, StGB aus. Zum anderen kommt den normalerweise mit (einem Beischlaf oder hier) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung verbundenen, (seiner) ihrer Vorbereitung dienenden oder auch (ihm) ihr unmittelbar nachfolgenden, mit (ihm) ihr im Konnex stehenden anderen Unzuchtshandlungen selbständige Bedeutung nicht zu, sodass sie nicht gesondert nach Paragraph 207, StGB zu beurteilen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-20 15 Os 127/01 TE OGH 2006-10-11 13 Os 62/06a Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB wird von jenem nach § 206 Abs 1 StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T1)Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB wird von jenem nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB dann infolge Scheinkonkurrenz verdrängt, wenn diese strafbaren Handlungen sowohl zeitlich als auch derart in Verbindung stehen, dass der Vorsatz des Täters von Anfang an auf Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung mit dem unmündigen Opfer gerichtet war. (T1) TE OGH 2009-03-24 11 Os 13/09k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-04-28 14 Os 22/15i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-01-12 11 Os 152/15k Auch TE OGH 2019-11-07 12 Os 106/19h Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-07-16 15 Os 65/25k vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115643

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.