RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115755 Entscheidungsdatum24.07.2024 Geschäftszahl1Ob151/01i; 6Ob316/01s; 6Ob322/02z; 2Ob170/06y; 8Ob137/07s; 3Ob134/08i; 6Ob100/11s; 17Ob11/11h; 6Ob58/11i; 9Ob22/15y; 2Ob36/15f; 9Ob38/16b; 1Ob57/17i; 5Ob182/17a; 1Ob63/18y; 6Ob135/18y; 6Ob8/20z; 10Ob48/22i; 6Ob60/22z; 8Ob35/23i; 1Ob189/23k; 1Ob8/24v NormABGB §1295 Ia3b ABGB §1311 IVABGB §1311 römisch vier RechtssatzBei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Regressgericht, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten wegen behaupteter Unterlassungen erhobenen Schadenersatzanspruch befasst ist, nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - oder auch nur eine Teilfrage desselben - richtigerweise hätte entschieden werden müssen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-25 1 Ob 151/01i Veröff: SZ 74/159 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 316/01s Auch TE OGH 2003-02-20 6 Ob 322/02z TE OGH 2007-03-23 2 Ob 170/06y Auch TE OGH 2008-02-28 8 Ob 137/07s Auch; Beisatz: Hier: Unterlassene Einwendung der auf Schadenersatz gestützten Gegenforderung im Vorverfahren. (T1) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 134/08i TE OGH 2011-06-16 6 Ob 100/11s TE OGH 2011-08-09 17 Ob 11/11h Beisatz: Zur Frage der Bindung an nicht mit dem Anwaltsfehler verknüpfte Verfahrensergebnisse des Vorprozesses siehe RS0127136. (T2) Veröff: SZ 2011/105 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 58/11i Vgl TE OGH 2015-07-29 9 Ob 22/15y Auch; Beisatz: Es ist hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wäre das entsprechende Rechtsmittel erhoben worden. (T3) Beisatz: Die hypothetische Beurteilung des Verfahrensausgangs eines Vorprozesses ist eine Rechtsfrage. (T4) TE OGH 2015-12-16 2 Ob 36/15f TE OGH 2016-10-28 9 Ob 38/16b Auch TE OGH 2017-06-28 1 Ob 57/17i Beis wie T4 TE OGH 2017-11-20 5 Ob 182/17a Vgl auch; Beisatz: Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist: (T5) TE OGH 2018-07-17 1 Ob 63/18y Auch; Beisatz: Hier: Unterlassung der Ablehnung eines Auftrags bzw der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Rechtsanwalt. (T6) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 135/18y Vgl TE OGH 2020-01-23 6 Ob 8/20z Beisatz: Diesbezüglich trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast. (T7) TE OGH 2023-02-21 10 Ob 48/22i TE OGH 2023-03-24 6 Ob 60/22z vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2023-05-24 8 Ob 35/23i vgl; Beisatz: Hier: Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T8) TE OGH 2024-01-23 1 Ob 189/23k TE OGH 2024-07-24 1 Ob 8/24v Beisatz: Hier: vertretbare Beurteilung, dass im Vorprozess weder von einem Scheindienstverhältnis noch von einem Betriebsübergang auszugehen gewesen wäre. Dass in einem andere Parteien betreffenden und zudem in zweiter Instanz aufgehobenen Urteil von einem Scheindienstverhältnis ausgegangen wurde, war irrelevant. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115755
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