PO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur
als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden.Die - außer dem Fall des Paragraph 252, Absatz eins, StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82).
Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur
als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens füglich nicht mehr zu bestreiten ist und solcherart ansonsten kein mit der Abgabe eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Gutachter in der Hauptverhandlung abgehört werden dürfte - ein Ergebnis das offen den Verfahrensgesetzen widerspricht und den Grundsatz indirekt als zutreffend erweist. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit vielmehr nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung jedoch nicht abgeleitet werden. Von vornherein unbedenklich sind Aussagen wissenschaftlicher Publikationen aus dem Sachbereich des Gutachtensauftrages. Sie indizieren Befähigung, nicht Befangenheit. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Denn auch der Untersuchungsrichter hätte sich daran auszurichten (§ 248 Abs 1 erster Satz StPO).Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der Paragraphen 125, f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. Denn auch der Untersuchungsrichter hätte sich daran auszurichten (Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO). EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-25 14 Os 73/01 TE OGH 2004-07-14 13 Os 178/03 Vgl auch; nur: Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T1) TE OGH 2004-10-06 13 Os 135/03 Vgl TE OGH 2006-03-28 11 Os 115/05d nur: Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82).
PO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur
als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. (T2)nur: Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82).
Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur
als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Wurde das schriftliche Gutachten bereits abgegeben, bedarf es zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wegen fehlender Sachkenntnis des Beauftragten eines an den Kriterien der Paragraphen 125, f StPO ausgerichteten Antragsvorbringens. (T2) TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i Auch; nur: Allein aus einer vom Gutachtensauftrag nicht erfassten und daher unangebrachten rechtlichen Beurteilung zur Stellungnahme übermittelter Texte kann eine solche Befürchtung nicht abgeleitet werden. (T3) Beisatz: Hier: Dass dem betriebswirtschaftlichen Experten aus seiner Sicht das Verhalten der Angeklagten „kridaträchtig scheint", ist für sich allein (vgl WK-StPO § 281 Rz 371, WK-StPO § 120 Rz 6 aE) nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. (T4)Beisatz: Hier: Dass dem betriebswirtschaftlichen Experten aus seiner Sicht das Verhalten der Angeklagten „kridaträchtig scheint", ist für sich allein vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 371, WK-StPO Paragraph 120, Rz 6 aE) nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. (T4) TE OGH 2006-08-23 13 Os 42/06k Auch; Beisatz: Befangenheit eines Sachverständigen liegt nur vor, wenn zu erkennen ist, dass dieser sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. Selbst wenn im schriftlichen Gutachten überflüssigerweise zu Rechtsfragen Stellung genommen worden wäre, wäre allein daraus kein Anhaltspunkt für Befangenheit abzuleiten. (T5) TE OGH 2006-09-21 12 Os 52/06y Vgl auch; Beisatz: Der StPO ist ein Recht der Parteien, die vom Gericht ausgewählten Sachverständigen formell abzulehnen, fremd. Eine Überprüfung gutachterlicher Expertisen kann vielmehr prozessordnungskonform nur mittels erheblicher Einwendungen (§ 120 StPO) erwirkt werden. Beziehen sich diese auf die Sachkenntnis des Gutachters, ist die Kritik an den Kriterien der §§ 125f StPO auszurichten. Auf den Anschein der Befangenheit gegründete Einwendungen sind nur dann beachtlich, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Der StPO ist ein Recht der Parteien, die vom Gericht ausgewählten Sachverständigen formell abzulehnen, fremd. Eine Überprüfung gutachterlicher Expertisen kann vielmehr prozessordnungskonform nur mittels erheblicher Einwendungen (Paragraph 120, StPO) erwirkt werden. Beziehen sich diese auf die Sachkenntnis des Gutachters, ist die Kritik an den Kriterien der Paragraphen 125 f, StPO auszurichten. Auf den Anschein der Befangenheit gegründete Einwendungen sind nur dann beachtlich, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T6) TE OGH 2006-10-11 13 Os 85/06h Auch; nur: Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T7)Auch; nur: Die - außer dem Fall des Paragraph 252, Absatz eins, StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Auf den Anschein der Befangenheit gestützte Einwendungen sind dabei von solchen zu scheiden, die mit mangelnder Sachkenntnis der als Sachverständiger abzuhörenden Person begründet werden. Abhörung oder Verlesung des abgegebenen schriftlichen Gutachtens sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen. (T7) TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Auch; nur T2 TE OGH 2007-02-15 12 Os 7/06f Auch; nur:
PO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur
als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. (T8)Auch; nur:
Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendungen auf ihre rechtliche Erheblichkeit die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur
als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. (T8) TE OGH 2008-01-29 11 Os 154/07t Vgl auch TE OGH 2009-11-19 13 Os 67/09s Auch; nur T1 TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Auch; nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Ob sich die als Sachverständiger beizuziehende Person schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, ist für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine vorläufige Meinungsbildung spätestens mit Abgabe des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen ist. (T9) TE OGH 2012-08-28 14 Os 63/11p Vgl; Beisatz: Liegt ein für den Beschwerdeführer
teiliges Gutachten bereits vor, kann bei (in dessen Vernehmung bestehender) Beiziehung dieses Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von
Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen Mängeln im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen unter der Sanktion der Z 4 erwirkt werden. Auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen sind
Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig. (T10)Vgl; Beisatz: Liegt ein für den Beschwerdeführer
teiliges Gutachten bereits vor, kann bei (in dessen Vernehmung bestehender) Beiziehung dieses Sachverständigen zur Hauptverhandlung nur durch Aufzeigen von
Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebenen Mängeln im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO das Gutachten eines weiteren Sachverständigen unter der Sanktion der Ziffer 4, erwirkt werden. Auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen sind
Erstattung von Befund und Gutachten nicht mehr zulässig. (T10) TE OGH 2013-03-05 14 Os 79/12t Vgl; Ähnlich Beis wie T10 TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2014-12-16 14 Os 119/14b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g Auch TE OGH 2015-04-28 11 Os 5/15t Auch; nur T7 TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a Auch; Beis wie T10 TE OGH 2016-06-27 15 Os 26/16m Auch TE OGH 2017-06-14 11 Os 26/16g Auch; Beis wie T10 TE OGH 2016-02-28 11 Os 10/16d Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-09-05 14 Os 29/17x Vgl TE OGH 2017-09-06 13 Os 80/17i Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-06-27 13 Os 67/18d nur ähnlich wie T10 TE OGH 2018-12-19 13 Os 80/18s Auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2019-12-11 13 Os 92/19g Vgl; Beis ähnlich T10 TE OGH 2020-04-07 13 Os 19/20y Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2020-05-18 15 Os 16/20x Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2020-09-30 15 Os 81/20f Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2021-07-14 13 Os 66/21m Vgl; Beis nur wie T10 TE OGH 2021-09-15 15 Os 74/21b Vgl TE OGH 2021-10-20 15 Os 100/21a Vgl TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2023-04-25 14 Os 139/22f vgl TE OGH 2023-06-13 11 Os 34/23v vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-09-06 14 Os 50/23v vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-09-11 13 Os 33/24p vgl; Beisatz nur wie T10 TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h vgl TE OGH 2025-07-24 14 Os 65/25b vgl; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115712
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.