RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115844 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl7Ob204/01b; 7Ob9/02b; 7Ob39/02i; 10Ob60/03a; 1Ob183/04z; 3Ob203/04f; 10Ob43/05d; 2Ob48/06g; 6Ob233/06t; 6Ob214/06y; 6Ob263/04a; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob111/08h; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob19/13m; 10Ob24/22k NormUVG §2 Abs1 UVG §4 Z3 VVG allg Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs1 h Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3 RechtssatzDer EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom
- 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. In Ansehung der Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten für Familienleistungen.Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom
- 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. In Ansehung der Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten für Familienleistungen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-26 7 Ob 204/01b TE OGH 2002-02-11 7 Ob 9/02b nur: Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom
- 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. (T1)nur: Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom
- 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. (T1) TE OGH 2002-03-13 7 Ob 39/02i nur: Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom
- 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. (T2)nur: Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom
- 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. (T2) TE OGH 2004-04-27 10 Ob 60/03a TE OGH 2004-12-14 1 Ob 183/04z Beisatz: Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am
- Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom
- Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten. (T3)Beisatz: Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am
- Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom
- Juni 1999 (BGBl römisch drei 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang römisch zwei Abschnitt A Absatz eins,) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten. (T3) TE OGH 2004-11-24 3 Ob 203/04f nur T1; Beisatz: Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T4) TE OGH 2005-10-18 10 Ob 43/05d Vgl auch; Beisatz: Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in § 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. (T5); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit
- 2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit
- 1975 - mit Vollendung des
- Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von
- 2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis
- 2003 (§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in Paragraph 2, UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. (T5); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit
- 2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach Paragraph 2, BGB - seit
- 1975 - mit Vollendung des
- Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von
- 2003 (Paragraph 8, Satz 1 UVG) bis
- 2003 (Paragraph 20, Absatz 2, UVG) gewährt werden. (T6) TE OGH 2006-03-02 2 Ob 48/06g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 233/06t Auch; Beisatz: Hier: Der Unterhaltspflichtige ist polnischer Staatsbürger und befand sich in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt. (T7) TE OGH 2006-11-09 6 Ob 214/06y Auch; Beisatz: Auch Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/
- (T8); Beisatz: Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T9)Auch; Beisatz: Auch Haftvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/
- (T8); Beisatz: Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T9) TE OGH 2005-02-17 6 Ob 263/04a Vgl; Beisatz: Hier: Die in Wien im Haushalt ihrer Mutter aufhältigen Kinder sind wie der unterhaltsverpflichtete Vater polnische Staatsangehörige. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor und nach dem EU-Beitritt Polens und sich dadurch ergebenden Gemeinschaftsbezug und Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T10) TE OGH 2009-01-27 10 Ob 75/08i Auch; Beisatz: Da nach der Rechtsprechung des EuGH die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt, kommt es für die unterhaltsberechtigte Antragstellerin, um in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 zu fallen, nur mehr darauf an, ob sie ihre Stellung von einem Elternteil ableiten kann. (T11); Veröff: SZ 2009/11 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 78/08f Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 83/08s Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 87/08d Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 84/08p Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 111/08h Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH beweist der Wortlaut des Art 2 Abs 1 VO 1408/71 (Einbeziehung von Personen, „für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten"), dass die Verordnung keineswegs nur für Wanderarbeitnehmer im strengen Sinn des Worts gilt, sondern für alle Arbeitnehmer, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden. (T12)Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH beweist der Wortlaut des Artikel 2, Absatz eins, VO 1408/71 (Einbeziehung von Personen, „für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten"), dass die Verordnung keineswegs nur für Wanderarbeitnehmer im strengen Sinn des Worts gilt, sondern für alle Arbeitnehmer, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden. (T12) TE OGH 2009-03-17 10 Ob 107/08w Auch; Beis wie T11; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T13) TE OGH 2009-04-21 10 Ob 9/09k Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 10/09g Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 18/09h Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 23/09v Auch; Beisatz: Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 ist neben der Familienangehörigen-Eigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine - in Bezug auf Familienleistungen - von der VO erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt. (T14) TE OGH 2009-06-16 10 Ob 13/09y Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 33/09i Auch; Beis wie T14 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 19/09f Auch TE OGH 2009-09-08 10 Ob 26/09k Auch; Beis wie T14 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 41/09s Auch; Beis wie T11 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 48/09w Auch; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 32/09t Auch; Beis wie T14 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 43/09k Auch; Beis wie T14 TE OGH 2013-10-22 10 Ob 19/13m Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich T6; Beisatz: Hier: Erlangung der Volljährigkeit nach § 12 ungZGB. (T15); Veröff: SZ 2013/98Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich T6; Beisatz: Hier: Erlangung der Volljährigkeit nach Paragraph 12, ungZGB. (T15); Veröff: SZ 2013/98 TE OGH 2023-07-24 10 Ob 24/22k Beisatz wie T13 Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG). (T16)Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 in Verbindung mit Paragraph 9, ASVG). (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115844