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{'item': ['13Os34/01', '13Os4/02', '13Os181/01', '14Os10/13x', '14Os102/13a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115644 Entscheidungsdatum26.09.2001 Geschäftszahl13Os34/01; 13Os4/02; 13Os181/01; 14Os10/13x; 14Os102/13a NormStPO §152 Abs1 Z1; StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzDer Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. Bei Nichtbezeichnung dieser Beweisergebnisse ist eine diesbezüglich auf § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gestützte Verfahrensrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (so auch schon EvBl 2000/119).Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. Bei Nichtbezeichnung dieser Beweisergebnisse ist eine diesbezüglich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO gestützte Verfahrensrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (so auch schon EvBl 2000/119). EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-26 13 Os 34/01 TE OGH 2002-03-27 13 Os 4/02 Ähnlich TE OGH 2002-03-27 13 Os 181/01 Auch; nur: Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. (T1)Auch; nur: Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. (T1) TE OGH 2013-03-05 14 Os 10/13x Vgl; Beisatz: Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in § 157 Abs 1 StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu. Die gesetzmäßige Geltendmachung einer auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Verfahrensergebnissen, die dem Erstgericht eine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme eines Aussageverweigerungsrechts (etwa nach § 157 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO) im Zeitpunkt der kritisierten Verfahrenshandlung indiziert hätten. (T2)Vgl; Beisatz: Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in Paragraph 157, Absatz eins, StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu. Die gesetzmäßige Geltendmachung einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Verfahrensergebnissen, die dem Erstgericht eine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme eines Aussageverweigerungsrechts (etwa nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 StPO) im Zeitpunkt der kritisierten Verfahrenshandlung indiziert hätten. (T2) TE OGH 2013-08-27 14 Os 102/13a Vgl auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.