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{'item': ['13Os34/01', '13Os178/03', '14Os129/05k', '13Os132/08y', '13Os59/10s', '11Os10/16d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115645 Entscheidungsdatum26.09.2001 Geschäftszahl13Os34/01; 13Os178/03; 14Os129/05k; 13Os132/08y; 13Os59/10s; 11Os10/16d NormStPO §249 Abs3; StPO §281 Abs1 Z4 RechtssatzDer Antrag auf "Teilnahme eines vom Angeklagten nominierten Bausachverständigen" an der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwecks Formulierung von Fragen für den Verteidiger wurde zu Recht abgelehnt. Gemäß § 249 StPO ist der Kreis der zur Fragestellung Berechtigten fest umrissen. Wie sich aber der Verteidiger zur Ausübung dieses nicht beschnittenen Rechtes für seine Fragen kundig macht, ist der Ingerenz des Gerichtes entzogen und war auch nicht Gegenstand des Zwischenerkenntnisses.Der Antrag auf "Teilnahme eines vom Angeklagten nominierten Bausachverständigen" an der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwecks Formulierung von Fragen für den Verteidiger wurde zu Recht abgelehnt. Gemäß Paragraph 249, StPO ist der Kreis der zur Fragestellung Berechtigten fest umrissen. Wie sich aber der Verteidiger zur Ausübung dieses nicht beschnittenen Rechtes für seine Fragen kundig macht, ist der Ingerenz des Gerichtes entzogen und war auch nicht Gegenstand des Zwischenerkenntnisses. EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-26 13 Os 34/01 TE OGH 2004-07-14 13 Os 178/03 Vgl; Beisatz: Der Vorsitzende kann den in § 249 Abs 1 StPO genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter) erweitern. (T1)Vgl; Beisatz: Der Vorsitzende kann den in Paragraph 249, Absatz eins, StPO genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter) erweitern. (T1) TE OGH 2005-12-19 14 Os 129/05k Vgl; Beisatz: Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). (T2)Vgl; Beisatz: Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen vergleiche Paragraph 134, StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des Paragraph 249, Absatz 2, StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen vergleiche aber auch Paragraph 199, Absatz 2, FinStrG). (T2) TE OGH 2008-11-05 13 Os 132/08y Vgl; Beisatz: Nunmehr § 249 Abs 3 StPO (eingeführt durch BGBl I 2007/93). (T3)Vgl; Beisatz: Nunmehr Paragraph 249, Absatz 3, StPO (eingeführt durch BGBl römisch eins 2007/93). (T3) TE OGH 2010-08-19 13 Os 59/10s Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dem Angeklagten kommt aber nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer solchen Hilfsperson zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist. (T4) TE OGH 2017-02-28 11 Os 10/16d Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Kein Recht des Angeklagten auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung von Fragen an den Sachverständigen hinsichtlich des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115645

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.