RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115646 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl13Os34/01; 14Os121/02; 12Os107/01; 13Os110/02; 13Os170/03; 13Os135/03; 13Os37/07a; 13Os151/08t; 13Os35/10m; 14Os134/11d; 15Os110/12h (15Os144/12h); 13Os131/12g; 11Os101/13g (11Os139/13wq); 11Os51/13d; 12Os45/14f; 17Os25/14a; 11Os26/14d; 11Os86/14b; 11Os103/14b (11Os104/14z); 11Os52/15d; 11Os26/16g; 11Os10/16d; 11Os14/17v; 14Os94/17f; 11Os75/17i; 12Os135/18x; 12Os81/18f; 15Os44/19p; 11Os44/20k; 12Os21/20k; 14Os75/20s; 11Os88/20f; 13Os104/20y; 15Os22/22g; 11Os72/22f; 13Os94/22f; 13Os127/23k; 14Os102/25v NormStPO §281 Abs1 Z4 RechtssatzDie Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (§ 120 ff, 254 Abs 2 StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO).Die Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (Paragraph 120, ff, 254 Absatz 2, StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 2001-09-26 13 Os 34/01 TE OGH 2002-11-12 14 Os 121/02 Auch; Beisatz: Die - in der beantragten Verlesung dessen schriftlicher Stellungnahme bestehende - Beiziehung eines Privatgutachters ist gesetzesfremd. (T1) TE OGH 2002-12-05 12 Os 107/01 Auch; Beisatz: Eine - zur gerichtlichen Sachverständigenbestellung gleichwertige - Beiziehung von Privatgutachtern, deren Gutachten ohne die im XI.Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, ist dem Gesetz fremd. (T2)Auch; Beisatz: Eine - zur gerichtlichen Sachverständigenbestellung gleichwertige - Beiziehung von Privatgutachtern, deren Gutachten ohne die im römisch elf.Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, ist dem Gesetz fremd. (T2) TE OGH 2003-04-30 13 Os 110/02 Auch; nur: Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen. (T3) Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. (T4) TE OGH 2004-01-14 13 Os 170/03 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart nur diese als Sachverständige begreift, sind abgehörte Privatgutachter nichts anderes als Zeugen. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Ziffer 5 a, Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart nur diese als Sachverständige begreift, sind abgehörte Privatgutachter nichts anderes als Zeugen. (T5) TE OGH 2004-10-06 13 Os 135/03 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-06-20 13 Os 37/07a Auch; nur: Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. (T6) Beisatz: Durch die Abweisung des Antrages der Verteidigung, das Gutachten eines Privatsachverständigen dem gerichtlichen Sachverständigen zur gutachtlichen Stellungnahme vorzulegen, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Abweisung des letztlich zum Nachweis eines Gutachtensfehlers des Gerichtssachverständigen gestellten Antrages verstößt schon deshalb nicht gegen das Fairnessgebot des Art 6 Abs 3 lit d MRK, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel iSd §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen. (T7)Beisatz: Durch die Abweisung des Antrages der Verteidigung, das Gutachten eines Privatsachverständigen dem gerichtlichen Sachverständigen zur gutachtlichen Stellungnahme vorzulegen, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Abweisung des letztlich zum Nachweis eines Gutachtensfehlers des Gerichtssachverständigen gestellten Antrages verstößt schon deshalb nicht gegen das Fairnessgebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel iSd Paragraphen 125, 126, StPO aufzuzeigen. (T7) TE OGH 2009-03-19 13 Os 151/08t Auch; Beis wie T1; Beisatz: Privatgutachten fallen weder unter Absatz 1 noch unter Absatz 2 des § 252 StPO und sind demgemäß in der Hauptverhandlung nicht zu verlesen (WK-StPO § 252 Rz 40). (T8)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Privatgutachten fallen weder unter Absatz 1 noch unter Absatz 2 des Paragraph 252, StPO und sind demgemäß in der Hauptverhandlung nicht zu verlesen (WK-StPO Paragraph 252, Rz 40). (T8) TE OGH 2010-06-17 13 Os 35/10m Auch; Beisatz: Privatgutachter wurde daher zu Recht nicht zur Hauptverhandlung beigezogen. (T9) TE OGH 2011-12-13 14 Os 134/11d Auch TE OGH 2013-02-27 15 Os 110/12h Auch; nur ähnlich T3 TE OGH 2013-07-02 13 Os 131/12g Vgl auch TE OGH 2013-10-29 11 Os 101/13g Auch TE OGH 2014-03-11 11 Os 51/13d Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-06-11 12 Os 45/14f Auch TE OGH, AUSL EGMR 2014-08-11 17 Os 25/14a Auch TE OGH 2014-09-16 11 Os 26/14d Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2014-10-28 11 Os 86/14b Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2014-11-25 11 Os 103/14b Vgl TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d TE OGH 2016-06-14 11 Os 26/16g Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die dem Gericht gemäß § 222 Abs 3 StPO zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen ist kein Beweismittel und daher nicht zu verlesen. (T10)Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die dem Gericht gemäß Paragraph 222, Absatz 3, StPO zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen ist kein Beweismittel und daher nicht zu verlesen. (T10) TE OGH 2017-02-28 11 Os 10/16d Auch TE OGH 2017-03-21 11 Os 14/17v Auch; Beisatz: Das Gutachten eines Sachverständigen, der ausschließlich im Ermittlungs‑, nicht aber im Hauptverfahren bestellt wurde, ist kein für die Sache bedeutsames „Schriftstück anderer Art“ im Sinn des § 252 Abs 2 StPO und muss nicht verlesen werden. (T11)Auch; Beisatz: Das Gutachten eines Sachverständigen, der ausschließlich im Ermittlungs‑, nicht aber im Hauptverfahren bestellt wurde, ist kein für die Sache bedeutsames „Schriftstück anderer Art“ im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, StPO und muss nicht verlesen werden. (T11) TE OGH 2017-12-12 14 Os 94/17f Vgl TE OGH 2018-04-10 11 Os 75/17i Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2018-12-06 12 Os 135/18x Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2018-12-06 12 Os 81/18f Auch TE OGH 2019-09-11 15 Os 44/19p Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-04-28 11 Os 44/20k Vgl TE OGH 2020-07-22 12 Os 21/20k Vgl TE OGH 2020-11-03 14 Os 75/20s Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2020-12-28 11 Os 88/20f Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Da ein die Schlussfolgerungen einer vom Angeklagten beauftragten Person mit besonderem Fachwissen enthaltendes Schriftstück (Privatgutachten) nicht unter § 252 Abs 1 StPO fällt, könnte sein Vorkommen in der Hauptverhandlung aber auch keine – gemäß § 252 Abs 4 StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bewehrte – Umgehung des dort normierten (bedingten) Verlesungsverbots bedeuten. (T12)Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Da ein die Schlussfolgerungen einer vom Angeklagten beauftragten Person mit besonderem Fachwissen enthaltendes Schriftstück (Privatgutachten) nicht unter Paragraph 252, Absatz eins, StPO fällt, könnte sein Vorkommen in der Hauptverhandlung aber auch keine – gemäß Paragraph 252, Absatz 4, StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bewehrte – Umgehung des dort normierten (bedingten) Verlesungsverbots bedeuten. (T12) TE OGH 2021-04-14 13 Os 104/20y Vgl; Beis nur T1 TE OGH 2022-09-14 15 Os 22/22g Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2022-09-27 11 Os 72/22f Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-03-22 13 Os 94/22f vgl TE OGH 2024-04-24 13 Os 127/23k vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-12-09 14 Os 102/25v vgl; Beisatz: Eine im Auftrag des Angeklagten erstellte schriftliche Expertise ist kein Beweismittel im Sinn der Strafprozessordnung und nach Maßgabe des § 252 Abs 1 und 2 StPO in der Hauptverhandlung (auch über Antrag) nicht zu verlesen. (T13)vgl; Beisatz: Eine im Auftrag des Angeklagten erstellte schriftliche Expertise ist kein Beweismittel im Sinn der Strafprozessordnung und nach Maßgabe des Paragraph 252, Absatz eins und 2 StPO in der Hauptverhandlung (auch über Antrag) nicht zu verlesen. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115646
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