RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125271 Entscheidungsdatum02.10.2001 GeschäftszahlBsw29221/95; Bsw8080/08 (Bsw8557/08); Bsw8029/07; Bsw37553/05 NormMRK Art11 RechtssatzArt. 11 EMRK schützt lediglich das Recht auf eine friedvolle Versammlung.Artikel 11, EMRK schützt lediglich das Recht auf eine friedvolle Versammlung. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-10-02 Bsw 29221/95 Veröff: NL 2001,191 TE AUSL EGMR 2011-12-01 Bsw 8080/08 Beisatz: Eine Demonstration, deren Organisatoren oder Teilnehmer gewaltsame Absichten verfolgen, ist davon nicht umfasst. Die Möglichkeit, dass sich Extremisten mit gewaltsamen Absichten, die nicht zur Gruppe der Organisatoren gehören, einer Demonstration anschließen, kann jedoch nicht dazu führen, dass diese außerhalb des Anwendungsbereichs von Art 11 MRK fällt. (Schwabe und M. C. gg. Deutschland) (T1)Beisatz: Eine Demonstration, deren Organisatoren oder Teilnehmer gewaltsame Absichten verfolgen, ist davon nicht umfasst. Die Möglichkeit, dass sich Extremisten mit gewaltsamen Absichten, die nicht zur Gruppe der Organisatoren gehören, einer Demonstration anschließen, kann jedoch nicht dazu führen, dass diese außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 11, MRK fällt. (Schwabe und M. C. gg. Deutschland) (T1) Veröff: NL 2011,367 TE AUSL EGMR 2013-06-18 Bsw 8029/07 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn die echte Gefahr besteht, dass eine öffentliche Demonstration schuld an Unruhen ist, weil die Ereignisse der Kontrolle der Organisatoren entgleiten, fällt eine solche Demonstration nicht wegen dieses alleinigen Grundes aus dem Anwendungsbereich von Art 11 MRK heraus. (Gün u.a. gg. die Türkei) (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn die echte Gefahr besteht, dass eine öffentliche Demonstration schuld an Unruhen ist, weil die Ereignisse der Kontrolle der Organisatoren entgleiten, fällt eine solche Demonstration nicht wegen dieses alleinigen Grundes aus dem Anwendungsbereich von Artikel 11, MRK heraus. (Gün u.a. gg. die Türkei) (T2) Veröff: NL 2013,198 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 37553/05 Auch; Beisatz: Physisches Verhalten im Zuge einer Demonstration, das absichtlich den Verkehr und den gewöhnlichen Lauf des Lebens behindert, um die Aktivitäten anderer ernstlich zu stören, liegt – obwohl es keinen ungebräuchlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Ausübung der Versammlungsfreiheit in modernen Gesellschaften darstellt – nicht im Kern jener Freiheit, die von Art 11 MRK geschützt wird. Solche Verhaltensweisen führen jedoch nicht dazu, dass die Demonstration aus dem Schutzbereich des Rechts auf friedliche Versammlung nach Art 11 MRK herausfällt. (Kudrevicius u.a. gg. Litauen) (T3)Auch; Beisatz: Physisches Verhalten im Zuge einer Demonstration, das absichtlich den Verkehr und den gewöhnlichen Lauf des Lebens behindert, um die Aktivitäten anderer ernstlich zu stören, liegt – obwohl es keinen ungebräuchlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Ausübung der Versammlungsfreiheit in modernen Gesellschaften darstellt – nicht im Kern jener Freiheit, die von Artikel 11, MRK geschützt wird. Solche Verhaltensweisen führen jedoch nicht dazu, dass die Demonstration aus dem Schutzbereich des Rechts auf friedliche Versammlung nach Artikel 11, MRK herausfällt. (Kudrevicius u.a. gg. Litauen) (T3) Veröff: NL 2015,447 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0125271
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.