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{'item': ['11Os95/01', '12Os48/05h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.10.2001 Geschäftszahl11Os95/01; 12Os48/05h NormStPO §151 Abs1 Z3;

§152

Abs2 Z2a;

§162a

;

§252

Abs1 Z1; Rechtssatz1.) Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 2 Z 2a

kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des § 162a

ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen.1.) Das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 2 a,

kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des Paragraph 162 a,

ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. 2.) Eine "erhebliche" psychische Belastung eines (mittlerweile 20-jährigen) Tatopfers eines Sexualdelikts stellt keinen gesetzlichen Grund für die Unterlassung der Vernehmung dar. § 151 Abs 1 Z 3

verbietet die Vernehmung von Personen, die wegen ihrer Leibesbeschaffenheit oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben. Darüber hinaus liegt (nur) in jenen vergleichbaren Fällen ein undurchführbarer Beweis (§ 252 Abs 1 Z 1

) vor, in denen das Gericht bei unmündigen Zeugen auf Grund konkreter, in der Regel von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen zu attestierender Umstände die Überzeugung gewinnt, dass die (neuerliche) Vernehmung des Kindes dessen fortdauernde psychische Schädigung befürchten lässt (SSt 60/87, EvBl 1999/164, 15 Os 164/97, 14 Os 17/99).2.) Eine "erhebliche" psychische Belastung eines (mittlerweile 20-jährigen) Tatopfers eines Sexualdelikts stellt keinen gesetzlichen Grund für die Unterlassung der Vernehmung dar. Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 3,

verbietet die Vernehmung von Personen, die wegen ihrer Leibesbeschaffenheit oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben. Darüber hinaus liegt (nur) in jenen vergleichbaren Fällen ein undurchführbarer Beweis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins,

) vor, in denen das Gericht bei unmündigen Zeugen auf Grund konkreter, in der Regel von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen zu attestierender Umstände die Überzeugung gewinnt, dass die (neuerliche) Vernehmung des Kindes dessen fortdauernde psychische Schädigung befürchten lässt (SSt 60/87, EvBl 1999/164, 15 Os 164/97, 14 Os 17/99). 3.) Im Fall einer aus gesundheitlichen Gründen undurchführbaren Vernehmung dürfen die untersuchungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle (ungeachtet einer ausreichenden Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne einer Kontradiktorietät) nach § 252 Abs 1 Z 1

verlesen werden.3.) Im Fall einer aus gesundheitlichen Gründen undurchführbaren Vernehmung dürfen die untersuchungsrichterlichen Vernehmungsprotokolle (ungeachtet einer ausreichenden Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne einer Kontradiktorietät) nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins,

verlesen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2001/10/02 11 Os 95/01 TE OGH 2005/06/23 12 Os 48/05h nur: Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 2 Z 2a

kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des § 162a

ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. (T1); Beisatz: Das Entschlagungsrecht eines Zeugen nach § 152 Abs 1 Z 2a

setzt voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, sich nach - auch informeller - in angemessener Frist ergangener Einladung zu einem konkreten Termin an einer Zeugenaussage zu beteiligen; nur ein unter diesen Voraussetzungen erklärter Beteiligungsverzicht lässt das Entschlagungsrecht unberührt. (T2) nur: Das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 2 a,

kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des Paragraph 162 a,

ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. (T1); Beisatz: Das Entschlagungsrecht eines Zeugen nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a,

setzt voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, sich nach - auch informeller - in angemessener Frist ergangener Einladung zu einem konkreten Termin an einer Zeugenaussage zu beteiligen; nur ein unter diesen Voraussetzungen erklärter Beteiligungsverzicht lässt das Entschlagungsrecht unberührt. (T2) RechtssatznummerRS0115802

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.