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{'item': ['Bsw30943/96 (Bsw31871/96, Bsw34045/96)', 'Bsw4023/04', 'Bsw41723/06', 'Bsw4241/12', 'Bsw53251/13']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125075 Entscheidungsdatum11.10.2001 GeschäftszahlBsw30943/96 (Bsw31871/96, Bsw34045/96); Bsw4023/04; Bsw41723/06; Bsw4241/12; Bsw53251/13 NormMRK Art8 I2 RechtssatzDer den zuständigen innerstaatlichen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum wird entsprechend der Natur der Angelegenheiten und der Wichtigkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen unterschiedlich ausfallen. Deshalb kommt den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu, insb. bei der Einschätzung der Notwendigkeit, ein Kind in Pflege zu geben. Ein strengerer Maßstab ist jedoch bei allen weiteren Einschränkungen gefordert, wie die Beschränkungen von elterlichen Umgangsrechten und bei jeglichen gesetzlichen Absicherungen, die einen wirksamen Schutz der Rechte von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. (Sahin u.a. gegen Deutschland) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-10-11 Bsw 30943/96 Veröff: NL 2001,200 TE AUSL EGMR 2009-05-26 Bsw 4023/04 nur: Deshalb kommt den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu, insb. bei der Einschätzung der Notwendigkeit, ein Kind in Pflege zu geben. Ein strengerer Maßstab ist jedoch bei allen weiteren Einschränkungen gefordert. (T1) Beisatz: Solche Einschränkungen müssen auf gewichtigen, soliden im Interesse des Kindes gelegenen Erwägungen beruhen. (Bem: Amanalachioai gegen Rumänien) (T2) Veröff: NL 2009,138 TE AUSL EGMR 2010-11-02 Bsw 41723/06 Vgl auch; nur: Der den zuständigen innerstaatlichen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum wird entsprechend der Natur der Angelegenheiten und der Wichtigkeit der auf dem Spiel stehenden Interessen unterschiedlich ausfallen. (T3) Beisatz: Hier: Die nationalen Gerichte überschreiten nicht den Ermessensspielraum des Staates, wenn sie entscheiden, dass eine über die in nationalen Gesetzen gewährleistete Verschwiegenheit hinausgehende Zusage der vertraulichen Behandlung von personenbezogenen Daten keinen Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat. (Bem: Gillberg gg. Schweden) (T4) Veröff: NL 2010,345 TE AUSL EGMR 2014-05-20 Bsw 4241/12 Auch; nur T3; Veröff: NL 2014,210 TE AUSL EGMR 2017-03-23 Bsw 53251/13 Auch; nur T3; Beisatz: Der Ermessensspielraum des Staates ist erheblich enger, wenn es um die Einschränkung von Grundrechten bei einer besonders verwundbaren Gruppe in der Gesellschaft geht, die in der Vergangenheit beträchtliche Diskriminierungen erlitten hat. In solchen Fällen muss er sehr gewichtige Gründe für die fragliche Einschränkung vorbringen. (A.-M. V. gg. Finnland) (T5); Veröff: NL 2017,146Auch; nur T3; Beisatz: Der Ermessensspielraum des Staates ist erheblich enger, wenn es um die Einschränkung von Grundrechten bei einer besonders verwundbaren Gruppe in der Gesellschaft geht, die in der Vergangenheit beträchtliche Diskriminierungen erlitten hat. In solchen Fällen muss er sehr gewichtige Gründe für die fragliche Einschränkung vorbringen. (A.-M. römisch fünf. gg. Finnland) (T5); Veröff: NL 2017,146 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0125075

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.