Voraussetzung dafür ist die Existenz von Fakten oder Informationen, die es einem objektiven Beobachter soweit glaubhaft machen, dass die betroffene Person die Straftat begangen haben könnte. Im Zusammenhang mit terroristischen Verbrechen ergeben sich jedoch besondere Probleme, da die Polizei im Interesse der öffentlichen Sicherheit einen verdächtigen Terroristen auf Basis einer verlässlichen Information zwar festnehmen, diese aber dem Verdächtigen bzw einem Gericht nicht mitteilen kann, ohne den Informanten zu gefährden. Obwohl von den Vertragsstaaten nicht verlangt werden kann, den hinreichenden Tatverdacht durch Preisgabe vertraulicher Informationsquellen nachzuweisen, können selbst die Anforderungen der Terrorismusbekämpfung die Ausdehnung des Begriffes „hinreichend" nicht soweit rechtfertigen, dass damit der Schutz durch Art 5 Abs 1 lit c MRK vermindert werden würde. (O'Hara gegen das Vereinigte Königreich)Der hinreichende Tatverdacht, auf den eine Festnahme gestützt werden muss, ist ein essentieller Bestandteil des Schutzes gegen willkürliche
Voraussetzung dafür ist die Existenz von Fakten oder Informationen, die es einem objektiven Beobachter soweit glaubhaft machen, dass die betroffene Person die Straftat begangen haben könnte. Im Zusammenhang mit terroristischen Verbrechen ergeben sich jedoch besondere Probleme, da die Polizei im Interesse der öffentlichen Sicherheit einen verdächtigen Terroristen auf Basis einer verlässlichen Information zwar festnehmen, diese aber dem Verdächtigen bzw einem Gericht nicht mitteilen kann, ohne den Informanten zu gefährden. Obwohl von den Vertragsstaaten nicht verlangt werden kann, den hinreichenden Tatverdacht durch Preisgabe vertraulicher Informationsquellen nachzuweisen, können selbst die Anforderungen der Terrorismusbekämpfung die Ausdehnung des Begriffes „hinreichend" nicht soweit rechtfertigen, dass damit der Schutz durch Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK vermindert werden würde. (O'Hara gegen das Vereinigte Königreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2001-10-16 Bsw 37555/97 Veröff: NL 2001,205 TE AUSL EGMR 2004-05-19 Bsw 70276/01 Auch; nur: Der hinreichende Tatverdacht, auf den eine Festnahme gestützt werden muss, ist ein essentieller Bestandteil des Schutzes gegen willkürliche
Voraussetzung dafür ist die Existenz von Fakten oder Informationen, die es einem objektiven Beobachter soweit glaubhaft machen, dass die betroffene Person die Straftat begangen haben könnte. (T1); Veröff: NL 2004,123Auch; nur: Der hinreichende Tatverdacht, auf den eine Festnahme gestützt werden muss, ist ein essentieller Bestandteil des Schutzes gegen willkürliche
Voraussetzung dafür ist die Existenz von Fakten oder Informationen, die es einem objektiven Beobachter soweit glaubhaft machen, dass die betroffene Person die Straftat begangen haben könnte. (T1); Veröff: NL 2004,123 TE AUSL EGMR 2014-05-22 Bsw 15172/13 Auch; nur T1; Veröff: NL 2014,237 TE AUSL EGMR 2016-10-11 Bsw 53659/07 nur: Voraussetzung für einen hinreichenden Verdacht ist die Existenz von Fakten oder Informationen, die es einem objektiven Beobachter soweit glaubhaft machen, dass die betroffene Person die Straftat begangen haben könnte. (T2) Veröff: NL 2016,412 TE AUSL 2019-04-16 Bsw 12778/17 nur T2 TE AUSL 2019-12-10 Bsw 28749/18 Beisatz wie T2 Beisatz: Eine Person darf nach Art 5 Abs 1 lit c MRK im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur dann angehalten werden, um sie wegen des hinreichenden Verdachts, dass sie eine Straftat begangen hat, der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen. Das Vorliegen eines „hinreichenden Verdachts“ verlangt, dass die Umstände, die als Grundlage dafür dienen, vernünftigerweise als unter eine der Bestimmungen fallend angesehen werden können, die im jeweiligen Strafgesetzbuch des betreffenden Konventionsstaats ein strafbares Verhalten umschreiben. Ein solcher Verdacht muss einen Mindestgrad an Plausibilität aufweisen und durch nachvollziehbare und objektive Beweise begründet sein. Ferner darf kein Anschein bestehen, dass die angeblichen Straftaten mit der Ausübung der Konventionsrechte des Betroffenen in Verbindung standen. Es kann daher eindeutig kein „hinreichender Verdacht“ vorliegen, wenn die einer angehaltenen Person vorgeworfenen Handlungen oder Umstände zu der Zeit, als sie auftraten, keine Straftat darstellten. (Kavala gg die Türkei) (T3)Beisatz: Eine Person darf nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur dann angehalten werden, um sie wegen des hinreichenden Verdachts, dass sie eine Straftat begangen hat, der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen. Das Vorliegen eines „hinreichenden Verdachts“ verlangt, dass die Umstände, die als Grundlage dafür dienen, vernünftigerweise als unter eine der Bestimmungen fallend angesehen werden können, die im jeweiligen Strafgesetzbuch des betreffenden Konventionsstaats ein strafbares Verhalten umschreiben. Ein solcher Verdacht muss einen Mindestgrad an Plausibilität aufweisen und durch nachvollziehbare und objektive Beweise begründet sein. Ferner darf kein Anschein bestehen, dass die angeblichen Straftaten mit der Ausübung der Konventionsrechte des Betroffenen in Verbindung standen. Es kann daher eindeutig kein „hinreichender Verdacht“ vorliegen, wenn die einer angehaltenen Person vorgeworfenen Handlungen oder Umstände zu der Zeit, als sie auftraten, keine Straftat darstellten. (Kavala gg die Türkei) (T3) Beisatz: Ein Verdacht des Versuchs, die verfassungsmäßige Ordnung gewaltsam zu stürzen, muss durch konkrete und überprüfbare Tatsachen oder Beweise untermauert werden. Aus den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, welche die anfängliche und fortgesetzte Anhaltung der betreffenden Person in Untersuchungshaft anordneten, oder aus der Anklageschrift muss insofern hervorgehen, dass die gegenständliche Freiheitsentziehung tatsächlich auf den hinreichenden Verdacht gestützt wurde, der Betreffende habe die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen. (Kavala gg die Türkei) (T4) Anm: Veröff: NL 2019,491Anmerkung, Veröff: NL 2019,491 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2001:RS0122403
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.