RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115817 Entscheidungsdatum16.10.2001 Geschäftszahl4Ob54/01x; 4Ob213/03g; 4Ob145/05k; 13Os39/06v; 17Ob24/09t; 17Ob13/09z; 17Ob1/11p; 4Ob3/15t NormMSchG §10a Z3; PatG 1970 §22 RechtssatzDer Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten - ist somit eindeutig als inländischer Markenverstoß anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-16 4 Ob 54/01x Veröff: SZ 74/173 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 213/03g Auch; Beisatz: Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2003/170 TE OGH 2005-09-15 4 Ob 145/05k Auch; Beisatz: Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. (T2) TE OGH 2006-06-14 13 Os 39/06v Gegenteilig; Beisatz: Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Art 24 EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren. Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des § 10a Z 3 MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Artikel 24, EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren. Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des Paragraph 10 a, Ziffer 3, MSchG nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG. (T3) TE OGH 2009-11-19 17 Ob 24/09t Vgl auch; Beisatz: Unter „Inverkehrbringen" fällt auch ein Export in das vom Verbot nicht erfasste Ausland. (T4); Veröff: SZ 2009/154 TE OGH 2009-11-19 17 Ob 13/09z Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T4 wurde gelöscht. - Oktober 2015 (T5) TE OGH 2011-03-23 17 Ob 1/11p Vgl aber; Beisatz: Eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Art 91 Zollkodex) ist keine inländische Benutzungshandlung iSv Art 5 Abs 1 MarkenRL bzw § 10 Abs 1 iVm § 10a MSchG. (T6); Beisatz: Auch eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet noch nicht notwendig das Inverkehrbringen. (T7)Vgl aber; Beisatz: Eine Durchlieferung im Rahmen des externen Versandverfahrens (Artikel 91, Zollkodex) ist keine inländische Benutzungshandlung iSv Artikel 5, Absatz eins, MarkenRL bzw Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10 a, MSchG. (T6); Beisatz: Auch eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde bedeutet noch nicht notwendig das Inverkehrbringen. (T7) TE OGH 2015-09-22 4 Ob 3/15t Vgl auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115817
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