Abs2 IVA;
Abs2 V;
Abs2 VI;
Abs3 IVA;
Abs3 V;
Abs3 VI; ZPO §50 Abs2EO §44 Abs2 B;
Abs2 IVA;
Abs2 römisch fünf;
Abs2 römisch sechs;
Abs3 IVA;
Abs3 römisch fünf;
Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird und der Gegner der gefährdeten Partei noch vor Ablauf der - in der Folge ungenützt verstreichenden - Erlagsfrist ein Rechtsmittel einbringt. § 50 Abs 2 ZPO ist daher in einem solchen Fall nicht anzuwenden; die insoweit gegenteilige Entscheidung 4 Ob 79/93 = ÖBl 1993,265 wird nicht aufrechterhalten.Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird und der Gegner der gefährdeten Partei noch vor Ablauf der - in der Folge ungenützt verstreichenden - Erlagsfrist ein Rechtsmittel einbringt. Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist daher in einem solchen Fall nicht anzuwenden; die insoweit gegenteilige Entscheidung 4 Ob 79/93 = ÖBl 1993,265 wird nicht aufrechterhalten. EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-16 4 Ob 177/01k TE OGH 2001-10-16 4 Ob 178/01g Veröff: SZ 74/174 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 35/06b Beisatz: Dasselbe gilt für eine von einer Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aufschiebung der Exekution (§ 44 Abs 2
). (T1)Beisatz: Dasselbe gilt für eine von einer Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aufschiebung der Exekution (Paragraph 44, Absatz 2,
). (T1) TE OGH 2007-01-31 2 Ob 151/06d TE OGH 2008-07-08 4 Ob 120/08p nur: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird. (T2) Beisatz: Der Gegner könnte allenfalls den vor Erlag der Sicherheitsleistung unzulässigen Vollzugsakt - also die verfrühte Zustellung - bekämpfen. (T3) TE OGH 2013-06-19 3 Ob 73/13a Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 245/13w Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu T1. (T4) Beisatz: Die Rechtsposition der betreibenden Partei wird schon allein dadurch beeinträchtigt, dass das Exekutionsgericht nun ‑ entgegen der Exekutionsbewilligung ‑ in der Fortführung der Exekution eingeschränkt ist. Auch das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es, dass den betreibenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Gefährdung darzulegen und gegebenenfalls im Rechtsmittelweg durchsetzen zu können, dass eine Aufschiebung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt unterbleibt. Die bisherige Rechtsprechung, wonach es dem betreibenden Gläubiger bis zum Erlag der angeordneten Sicherheitsleistung an einer Beschwer zur Bekämpfung der Aufschiebung fehle, kann nicht aufrechterhalten werden; im Fall einer Zustellung einer die Aufschiebung anordnenden Entscheidung ist der betreibende Gläubiger berechtigt (und auch verpflichtet), diese Entscheidung innerhalb der durch die Zustellung ausgelösten Rechtsmittelfrist anzufechten. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115713
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.