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4Ob193/01p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115767 Entscheidungsdatum16.10.2001 Geschäftszahl4Ob193/01p; 10ObS42/05g; 4Ob176/07x; 6Ob133/08i; 3Ob221/08h; 4Ob116/10b; 6Nc15/11z NormZPO §261 Abs1; ZPO §477 Abs1 Z4 D4 RechtssatzEntscheidet das Prozessgericht über eine Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung, liegt Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor.Entscheidet das Prozessgericht über eine Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung, liegt Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vor. EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-16 4 Ob 193/01p TE OGH 2005-06-28 10 ObS 42/05g Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF ist mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte. (T1)Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG nF ist mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte. (T1) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 176/07x Auch; Veröff: SZ 2008/6 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 133/08i Beisatz: Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der fehlenden internationalen Zuständigkeit fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt. (T2); Beisatz: Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt demnach nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hierbei war dem Erstgericht aufzutragen, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden. (T3)Beisatz: Nach Paragraph 261, Absatz eins, ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der fehlenden internationalen Zuständigkeit fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt. (T2); Beisatz: Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt demnach nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hierbei war dem Erstgericht aufzutragen, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 261, Absatz eins, ZPO neuerlich zu entscheiden. (T3) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 221/08h Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 116/10b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4) TE OGH 2011-10-13 6 Nc 15/11z Vgl auch

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