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{'item': '4Ob224/01x; 4Ob290/01b; 2Ob316/01m; 5Ob245/10f; 3Ob45/11f; 1Ob109/16k; 7Ob69/18z; 6Ob127/23d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115771 Entscheidungsdatum15.05.2024 Geschäftszahl4Ob224/01x; 4Ob290/01b; 2Ob316/01m; 5Ob245/10f; 3Ob45/11f; 1Ob109/16k; 7Ob69/18z; 6Ob127/23d NormZPO §17 ZPO §18 ZPO §25 RechtssatzEin wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt spätestens dann vor, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein. In diesem Fall ist der durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellvorgang angestrebte Zweck, die Parteien über die Nebenintervention zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zu eröffnen, auch ohne den Zustellvorgang bereits erreicht, sodass es ein nicht zu rechtfertigender Formalismus wäre, wollte man unter diesen Umständen der Nebenintervention ihre Wirksamkeit unter Hinweis auf eine Verletzung des § 25 ZPO absprechen.Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt spätestens dann vor, wenn sein Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß Paragraph 25, ZPO unterblieben sein. In diesem Fall ist der durch den gesetzlich vorgeschriebenen Zustellvorgang angestrebte Zweck, die Parteien über die Nebenintervention zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zu eröffnen, auch ohne den Zustellvorgang bereits erreicht, sodass es ein nicht zu rechtfertigender Formalismus wäre, wollte man unter diesen Umständen der Nebenintervention ihre Wirksamkeit unter Hinweis auf eine Verletzung des Paragraph 25, ZPO absprechen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-16 4 Ob 224/01x Veröff: SZ 74/175 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 290/01b TE OGH 2003-01-30 2 Ob 316/01m TE OGH 2011-07-07 5 Ob 245/10f Vgl auch; Beisatz: Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. (T1) Veröff: SZ 2011/88 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 45/11f Vgl auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/123 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 109/16k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein wirksamer Beitritt durch eine Zustellung des Beitrittsschriftsatzes im direkten Wege nach § 112 ZPO. (T2); Veröff SZ 2016/78Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein wirksamer Beitritt durch eine Zustellung des Beitrittsschriftsatzes im direkten Wege nach Paragraph 112, ZPO. (T2); Veröff SZ 2016/78 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 69/18z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 127/23d nur: Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt auch dann vor, wenn der Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß § 25 ZPO unterblieben sein. (T3); Beisatz wie T2nur: Ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten liegt auch dann vor, wenn der Beitrittsschriftsatz in Gegenwart beider Parteien in einer Tagsatzung vorgetragen und anschließend mit den Parteien über einen Zurückweisungsantrag mündlich verhandelt wird, mag auch eine förmliche Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht gemäß Paragraph 25, ZPO unterblieben sein. (T3); Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115771

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.