RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.10.2001 Geschäftszahl7Ob228/01g; 1Ob9/02h; 6Ob284/05s; 10Ob146/05a; 5Ob44/06s; 1Ob173/07h; 3Ob152/07k; 1Ob215/07k; 1Ob3/09m NormAußStrG §9 Abs4; AußStrG §243; AußStrG §246 Abs1; AußStrG 2005 §127 RechtssatzDritte Personen, insbesondere auch nahe Verwandte des Betroffenen, sind zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (§ 243 AußStrG) nicht legitimiert (vergleiche hinsichtlich des nicht rechtswirksam bestellten Sachwalters RIS-Justiz RS0006603, im Gegensatz zum einstweiligen Sachwalter RIS-Justiz RS0008543).Dritte Personen, insbesondere auch nahe Verwandte des Betroffenen, sind zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 243, AußStrG) nicht legitimiert (vergleiche hinsichtlich des nicht rechtswirksam bestellten Sachwalters RIS-Justiz RS0006603, im Gegensatz zum einstweiligen Sachwalter RIS-Justiz RS0008543). EntscheidungstexteTE OGH 2001/10/17 7 Ob 228/01g TE OGH 2002/01/29 1 Ob 9/02h Beisatz: Gleiches muss für den noch nicht beziehungsweise nicht mehr wirksam bestellten Kurator gelten, der sich somit gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtliche Bestellungsbeschluss aufgehoben wurde, nicht namens der betroffenen Partei zur Wehr setzen kann. (T1) TE OGH 2005/12/15 6 Ob 284/05s Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T2); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T3) Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T2); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des Paragraph 127, AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T3) TE OGH 2006/03/28 10 Ob 146/05a Vgl aber; Beisatz: Dem ein Sachwalterschaftsverfahren einleitenden Ehegatten kommt unter Berücksichtigung der hier materiell maßgebendendeutschen Rechtslage im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. (T4) Vgl aber; Beisatz: Dem ein Sachwalterschaftsverfahren einleitenden Ehegatten kommt unter Berücksichtigung der hier materiell maßgebendendeutschen Rechtslage im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den Paragraphen 1896, ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zu, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. (T4) TE OGH 2006/03/07 5 Ob 44/06s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007/10/22 1 Ob 173/07h Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist im Außerstreitgesetz 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (bzw gemäß § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu. Daran hat das mit 1.7.2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (bzw bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T5) Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist im Außerstreitgesetz 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (bzw gemäß Paragraph 128, AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im Paragraph 127, AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu. Daran hat das mit 1.7.2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (bzw bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T5) TE OGH 2007/10/23 3 Ob 152/07k Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 2007/10/22 1 Ob 215/07k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Mit „der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll", (§ 127AußStrG) ist nicht derjenige gemeint ist, den irgendjemand (unverbindlich) als Sachwalter vorgeschlagen hat, sondern vielmehr der vom Gericht -allerdings noch nicht rechtskräftig- bestellte Sachwalter. (T6) Auch; Beis wie T2; Beisatz: Mit „der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll", (Paragraph 127 A, u, ß, S, t, r, G,) ist nicht derjenige gemeint ist, den irgendjemand (unverbindlich) als Sachwalter vorgeschlagen hat, sondern vielmehr der vom Gericht -allerdings noch nicht rechtskräftig- bestellte Sachwalter. (T6) TE OGH 2009/01/28 1 Ob 3/09m Vgl auch; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0115849
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.