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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116097 Entscheidungsdatum17.10.2001 Geschäftszahl7Ob250/01t; 9Ob142/03b; 7Ob156/06a; 7Ob63/07a; 7Ob22/10a; 7Ob9/11s; 7Ob153/12v; 7Ob201/12b; 7Ob117/15d; 7Ob173/18v; 7Ob47/19s; 7Ob115/21v; 7Ob148/21x NormAUVB 1976 Art 8; AUVB 2012 Art 7.1.1; VersVG §12 Abs1AUVB 1976 Artikel 8,; AUVB 2012 Artikel 7 Punkt eins Punkt eins,; VersVG §12 Abs1 RechtssatzWenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Art 8 II 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgeber auch in der Novelle BGBl 1994/509 ausdrücklich nur als Verjährungsfrist statuierte) Frist des § 12 Abs 1 VersVG zu verlängern sei. Eine derartige (generelle) Fristkorrektur nach Maßgabe des § 12 Abs 1 VersVG erscheint nicht sachgerecht. Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolle und Transparenzkontrolle zu suchen.Wenngleich sich neuerdings eine Tendenz der Angleichung von Verjährungsfristen und Präklusivfristen bemerkbar macht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausschlussfrist des Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB auf die zwei-(nunmehr sogar drei-)jährige (und vom Gesetzgeber auch in der Novelle BGBl 1994/509 ausdrücklich nur als Verjährungsfrist statuierte) Frist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG zu verlängern sei. Eine derartige (generelle) Fristkorrektur nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG erscheint nicht sachgerecht. Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolle und Transparenzkontrolle zu suchen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-17 7 Ob 250/01t TE OGH 2004-04-21 9 Ob 142/03b Vgl auch; nur: Der richtige Ansatz für die Kontrolle derartiger Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen wie die hier verfahrensgegenständliche ist daher nicht in den Verjährungsvorschriften, sondern in der Inhaltskontrolle, Geltungskontrolleund Transparenzkontrolle zu suchen. (T1) TE OGH 2006-07-05 7 Ob 156/06a Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 7 I Abs 1 AUVB

  1. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 7, römisch eins Absatz eins, AUVB
  2. (T2) TE OGH 2007-05-30 7 Ob 63/07a Auch; nur T1; Beisatz: Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Auch die in Artikel 7 Punkt 7, AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird. (T3) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 22/10a Auch; Beisatz: Hier: Art 7.2.
  3. ARB
  4. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt 2 Punkt 5, ARB
  5. (T4) TE OGH 2011-03-09 7 Ob 9/11s Auch; Beisatz: Hier: Art 7.
  6. zweiter Satz AUVB
  7. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 7 Punkt eins, zweiter Satz AUVB
  8. (T5) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 153/12v Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b nur: Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften, sondern die Inhalts‑, Geltungs‑ und Transparenzkontrolle. (T6) Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T7)Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach Paragraph 33, Absatz eins, VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T7) Beisatz: Hier: Art 3.
  9. ARB
  10. (T8)Beisatz: Hier: Artikel 3 Punkt 3, ARB
  11. (T8) Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 117/15d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 173/18v Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T8a) - Anm: Der irrtümlich hier an dieser Stelle doppelt vergebene Teilsatz T8 wurde in T8a umbenannt. - Februar 2022 (T8b) Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen. (T8a) - Anmerkung, Der irrtümlich hier an dieser Stelle doppelt vergebene Teilsatz T8 wurde in T8a umbenannt. - Februar 2022 (T8b) TE OGH 2019-08-28 7 Ob 47/19s nur T1 TE OGH 2021-06-30 7 Ob 115/21v nur T1 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116097

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.