RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115721 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl2Ob255/01s; 2Ob127/05y; 2Ob150/06g; 2Ob259/06m; 2Ob242/09s; 2Ob240/10y; 2Ob70/11z; 2Ob83/14s; 2Ob59/17s; 5Ob120/17h; 5Ob34/18p; 1Ob214/18d; 2Ob216/18f; 2Ob24/19x; 2Ob230/18i; 2Ob181/19k; 2Ob60/20t; 2Ob162/24y NormABGB §1325 E3 RechtssatzSind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-18 2 Ob 255/01s TE OGH 2007-02-22 2 Ob 127/05y Auch; Beisatz: Entgegen der Vermutung Reischauers (in Rummel³ § 1325 ABGB Rz 49 S 334) handelt es sich in 2 Ob 255/01s = RZ 2002, 64 bei der Bezugnahme auf bekannte zukünftige Schmerzen nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde in dieser Entscheidung unter Berufung auf 2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63 zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen dann nicht in die (Teil-)Bemessung einzubeziehen sind, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigung nicht vorhersehbar ist. (T1)Auch; Beisatz: Entgegen der Vermutung Reischauers (in Rummel³ Paragraph 1325, ABGB Rz 49 S 334) handelt es sich in 2 Ob 255/01s = RZ 2002, 64 bei der Bezugnahme auf bekannte zukünftige Schmerzen nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde in dieser Entscheidung unter Berufung auf 2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63 zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen dann nicht in die (Teil-)Bemessung einzubeziehen sind, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigung nicht vorhersehbar ist. (T1) TE OGH 2007-02-22 2 Ob 150/06g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen sind jedoch global zu bemessen. (T2) TE OGH 2007-04-26 2 Ob 259/06m Vgl TE OGH 2010-01-28 2 Ob 242/09s Beis wie T2; Auch Beis wie T1 TE OGH 2011-08-30 2 Ob 240/10y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Grundlage für eine zulässige Teilbemessung des Schmerzengeldes ist das vorläufige Gesamtbild, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. (T3) Beisatz: Auch bei einer solchen vorläufigen Globalbemessung sind frühere Teilzahlungen entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldwerts aufzuwerten und anzurechnen. (T4) TE OGH 2011-09-16 2 Ob 70/11z Auch TE OGH 2014-09-11 2 Ob 83/14s TE OGH 2017-05-16 2 Ob 59/17s Beis wie T3 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 120/17h Beis wie T3 TE OGH 2018-04-10 5 Ob 34/18p Auch TE OGH 2018-11-21 1 Ob 214/18d Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Bereits bekannte jedenfalls zu erleidende zukünftige Schmerzen bleiben hingegen außer Betracht. (T5) TE OGH 2019-03-28 2 Ob 216/18f TE OGH 2019-10-22 2 Ob 24/19x Vgl; Beisatz: Hier: Um beurteilen zu können, ob eine Teilbemessung oder eine Globalbemessung vorzunehmen ist, bedarf es Feststellungen über die Vorhersehbarkeit zukünftiger schmerzauslösender Ereignisse. (T6) TE OGH 2020-01-30 2 Ob 230/18i Beis wie T2 TE OGH 2020-06-29 2 Ob 181/19k Beis wie T3 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 60/20t vgl Anm: Veröff: SZ 2020/84Anmerkung, Veröff: SZ 2020/84 TE OGH 2024-10-15 2 Ob 162/24y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115721
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