← Österreich

{'item': ['6Ob251/01g', '9Ob106/04k', '6Ob309/05t', '6Ob127/06d', '6Ob114/08w', '2Ob11/10x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0115804 Entscheidungsdatum18.10.2001 Geschäftszahl6Ob251/01g; 9Ob106/04k; 6Ob309/05t; 6Ob127/06d; 6Ob114/08w; 2Ob11/10x NormTirGVG §31;

§7

;

§29

;

idF LGBl 61/1993 §31 Abs3; SbgGVG 1993 §21 Abs2; SbgGVG 1997 §21 Abs2TirGVG §31;

§7

;

§29

;

in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, §31 Abs3; SbgGVG 1993 §21 Abs2; SbgGVG 1997 §21 Abs2 RechtssatzDas ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist hat die Beendigung des Schwebezustandes des Umgehungsgeschäftes und die Unwirksamkeit der Verträge zur Folge. (Mit umfassender Darstellung der Gesetzesmaterialien und der Literatur.) EntscheidungstexteTE OGH 2001-10-18 6 Ob 251/01g TE OGH 2004-11-17 9 Ob 106/04k Vgl; Beisatz: Mit dem am

  1. 2004 in Kraft getretenen Vorarlberger Landesgesetz LGBl 28/2004 wurde das "Erklärungsmodell" des § 7 Grundverkehrsgesetz abgeschafft, weiters entfiel die Genehmigungspflicht des Verkehrs mit Baugrundstücken (
  2. Unterabschnitt des
  3. Abschnittes). (T1)Vgl; Beisatz: Mit dem am
  4. 2004 in Kraft getretenen Vorarlberger Landesgesetz Landesgesetzblatt 28 aus 2004, wurde das "Erklärungsmodell" des Paragraph 7, Grundverkehrsgesetz abgeschafft, weiters entfiel die Genehmigungspflicht des Verkehrs mit Baugrundstücken (
  5. Unterabschnitt des
  6. Abschnittes). (T1) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 309/05t Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in der Entscheidung 6 Ob 251/01g vertretene Auffassung, der durch die fehlende Bewilligung hervorgerufene Schwebezustand sei durch den ungenutzten Ablauf der Frist beendet und der Vertrag sei unwirksam geworden, ist - zufolge der durch die Vorabentscheidung (Urteil des EuGH vom
  7. 2005, C-213/04) bewirkten Änderung der Rechtslage - nicht mehr aufrechtzuerhalten. (T2) TE OGH 2007-05-25 6 Ob 127/06d Gegenteilig; Beisatz: Hier: Aufgrund des Urteils des EuGH vom
  8. 2005 (C-213/04) ist die Bestimmung des § 31 Abs 2 TGVG 1996 über die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht angezeigter Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtsvorgänge nicht anzuwenden. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Hier: Aufgrund des Urteils des EuGH vom
  9. 2005 (C-213/04) ist die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, TGVG 1996 über die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit nicht fristgerecht angezeigter Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtsvorgänge nicht anzuwenden. (T3) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 114/08w Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 106/04k gerade zur auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtslage nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz idF LGBl 61/1993 die Gleichstellung von Mitgliedern des EWR-Abkommens mit Mitgliedstaaten der EU ausdrücklich bejaht (vgl im Übrigen die ausdrückliche Nennung des Fürstentums Liechtenstein in § 31 Abs 3 Vbg GVG idF LGBl 61/1993). (T4)Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 106/04k gerade zur auch im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtslage nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993, die Gleichstellung von Mitgliedern des EWR-Abkommens mit Mitgliedstaaten der EU ausdrücklich bejaht vergleiche im Übrigen die ausdrückliche Nennung des Fürstentums Liechtenstein in Paragraph 31, Absatz 3, Vbg GVG in der Fassung Landesgesetzblatt 61 aus 1993,). (T4) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x Gegenteilig; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verfassungswidrigkeit der in § 21 Abs 2 Sbg GVG 1997 enthaltenen Wortfolgen „der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder“ und „gestellt bzw“ auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom
  10. 2007, G 237/
  11. (T5); Beisatz: Im Hinblick darauf, dass eine Wiederverlautbarung ‑ anders als eine auch unveränderte Neuerlassung durch den Gesetzgeber ‑ nicht die Identität der Norm bewirkt, war auch schon § 21 Abs 2 Sbg GVG 1993 in dem aus dem Erkenntnis G 237/06 ersichtlichen Umfang mit Verfassungswidrigkeit belastet. (T6); Veröff: SZ 2010/142Gegenteilig; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verfassungswidrigkeit der in Paragraph 21, Absatz 2, Sbg GVG 1997 enthaltenen Wortfolgen „der Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder“ und „gestellt bzw“ auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom
  12. 2007, G 237/
  13. (T5); Beisatz: Im Hinblick darauf, dass eine Wiederverlautbarung ‑ anders als eine auch unveränderte Neuerlassung durch den Gesetzgeber ‑ nicht die Identität der Norm bewirkt, war auch schon Paragraph 21, Absatz 2, Sbg GVG 1993 in dem aus dem Erkenntnis G 237/06 ersichtlichen Umfang mit Verfassungswidrigkeit belastet. (T6); Veröff: SZ 2010/142

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.