RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.2001 Geschäftszahl6Ob304/00z; 6Ob124/05m NormHGB §283; RechtssatzDie Veröffentlichung des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafen nach einem bereits erfolglosen derartigen Versuch entbehrt angesichts des durch die Offenlegungsvorschriften verfolgten Zieles, die Informationsinteressen Dritter zu schützen, weder einer sachlichen Rechtfertigung noch kann sie als Ausübung unverhältnismäßigen Zwanges angesehen werden. Sie dient vielmehr der Klarstellung gegenüber den durch die Offenlegungspflichten geschützten Dritten, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Überwachung und Durchsetzung der Offenlegung - allerdings bislang vergeblich - nachgekommen ist. Dementsprechend ist § 283 Abs 2 HGB auch dahin zu verstehen, dass auch alle weiteren Beschlüsse über die Zwangsstrafenverhängung bei andauernder Weigerung, der Offenlegungsverpflichtung nachzukommen, zu veröffentlichen sind. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der persönlichen Namen der betroffenen Vertreter juristischer Personen oder deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtsdaten) zu erfolgen hat. Es genügt hier der Hinweis, dass die Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer der GmbH (oder die sonstigen im § 283 Abs 2 HGB genannten Organe) ohne weitere Konkretisierung dieser Personen verhängt wurde.Die Veröffentlichung des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafen nach einem bereits erfolglosen derartigen Versuch entbehrt angesichts des durch die Offenlegungsvorschriften verfolgten Zieles, die Informationsinteressen Dritter zu schützen, weder einer sachlichen Rechtfertigung noch kann sie als Ausübung unverhältnismäßigen Zwanges angesehen werden. Sie dient vielmehr der Klarstellung gegenüber den durch die Offenlegungspflichten geschützten Dritten, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Überwachung und Durchsetzung der Offenlegung - allerdings bislang vergeblich - nachgekommen ist. Dementsprechend ist Paragraph 283, Absatz 2, HGB auch dahin zu verstehen, dass auch alle weiteren Beschlüsse über die Zwangsstrafenverhängung bei andauernder Weigerung, der Offenlegungsverpflichtung nachzukommen, zu veröffentlichen sind. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass die Veröffentlichung des Strafbeschlusses ohne Nennung der persönlichen Namen der betroffenen Vertreter juristischer Personen oder deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtsdaten) zu erfolgen hat. Es genügt hier der Hinweis, dass die Zwangsstrafe über den oder die Geschäftsführer der GmbH (oder die sonstigen im Paragraph 283, Absatz 2, HGB genannten Organe) ohne weitere Konkretisierung dieser Personen verhängt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2001/10/18 6 Ob 304/00z TE OGH 2005/07/14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T1); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§10 Abs1 und §283 Abs2 HGB) besteht kein Zweifel. (T2) RechtssatznummerRS0115730
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